Neue Einblicke in Produktpiraterie und Cybersecurity – VDMA Studie 2024

Die aktuelle Studie des VDMA zu „Industrial Security und Produktpiraterie“ liefert tiefgreifende Einblicke in zwei wesentliche Herausforderungen, denen die Industrie heute gegenübersteht. Die Ergebnisse der Studie sind besonders relevant, da sie zeigen, wie sich Unternehmen gegen die immer komplexeren Gefahren durch Produktpiraterie und Cyberangriffe wappnen.

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Interessenabwägung bei Namensanmaßung und Domainregistrierung: Wirtschaftliche Aspekte und Weiterleitungsgebrauch im Fokus

In einem Fall vor dem Bundesgerichtshof (I ZR 107/22) ging es um eine domainrechtliche Problematik, insbesondere um die Frage der unberechtigten Namensanmaßung gemäß § 12 Satz 1 Fall 2 BGB durch die Aufrechterhaltung einer vor Entstehung des Namensrechts registrierten Internetdomain. Bei dieser Entscheidung standen verschiedene Aspekte im Fokus, die ich nachfolgend detailliert besprechen werde. Schon der Leisatz zeigt, es geht um echtes Domainrecht:

Bei der Prüfung einer unberechtigten Namensanmaßung (§ 12 Satz 1 Fall 2 BGB) durch die Aufrechterhaltung einer vor Entstehung des Namensrechts registrierten Internetdomain sind im Rahmen der Interessenabwägung auf Seiten des Domaininhabers nicht nur spezifisch namens- oder kennzeichenrechtliche, sondern sämtliche Interessen an der Aufrechterhaltung der Domainregistrierung zu berücksichtigen, deren Geltendmachung nicht rechtsmissbräuchlich ist. Hierzu zählt auch ein wirtschaftliches Interesse an der Fortführung eines Weiterleitungsgebrauchs, um durch eine Verbesserung der Trefferquote und des Rankings der Zielseite in Suchmaschinen das Besucheraufkommen zu erhöhen (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. April 2008 – I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 [juris Rn. 30 bis 34] = WRP 2008, 1520 – afilias.de; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 6. November 2013 – I ZR 153/12, GRUR 2014, 506 [juris Rn. 30] = WRP 2014, 584 – sr.de).

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Was sind allgemeine Geschäftsbedingungen – wann liegen AGB vor?

Was sind AGB, wann liegen allgemeine Geschäftsbedingungen vor: Für AGB gibt es im BGB sehr strenge Prüfkriterien zur Frage, ob eine konkret getroffene Regelung zulässig ist oder nicht. Dabei wird zu selten darüber nachgedacht, was überhaupt AGB sind. §305 BGB sagt es scheinbar deutlich:

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.

Und verbreitet ist die Vorstellung davon, dass AGB immer das berühmte „Kleingedruckte“ sind, das man zum „eigentlichen Vertrag“ dazu legt. Aber: Ganz so einfach ist es nicht. Und tatsächlich sind inzwischen mit dem BGH Vertragsbedingungen wohl im Zweifelsfall als AGB anzusehen.

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Spielerecht – Cheats, Bots & Co.: Rechtsfragen rund um Online-Computerspiele

Das Spielverhalten bzgl Computerspiele am Computer hat sich in den letzten Jahren erheblich verändert: Wo früher noch Disketten und CDs üblich waren, teilweise in Kombination mit obskur wirkenden Kopierschutzmaßnahmen (ich erinnere mich gerne an die Mix’n’Mojo Drehscheibe bei Monkey Island, die es heute übrigens auch online gibt), herrschen heute nicht nur Downloads vor, sondern auch vollkommen neue Spielkulturen, die sich teilweise vollständig in den Online-Bereich verlagert haben.

Nicht zuletzt die „Massively Multiplayer Online Role-Playing Game“ (MMORPG) wie „World of Warcraft“ haben insofern einen wahren Kulturwechsel eingeläutet – und auch vollkommen neue Rechtsfragen: Während man sich früher die größten Sorgen darum machte, wie man Spiele am besten kopiert, herrschen heute andere Begehrlichkeiten. In einer Zeit, in der Accounts Geld kosten und erspielte virtuelle Güter einen echten Marktwert haben, wird Cheating in Spielen ganz anders bewertet. Das zeigt sich auch an aktuellen gerichtlichen Entscheidungen. Rechtsanwalt Jens Ferner, tätig im Bereich des Softwarerechts inklusive der Rechtsfragen von Online-Spielen, gibt einen Überblick.

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Abmahnungen wegen übersehener Kennzeichnungspflichten (EnVKV, KosmetikV etc.)

Kennzeichnungspflichten und Abmahnungen: Weiterhin sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen übersehener Kennzeichnungspflichten akut, dabei ist es für mich überraschend, dass sich das Problem in den entsprechenden Branchen so begrenzt herumgesprochen hat. Um es überspitzt auszudrücken:

Für nahezu jede Ware, die man verkaufen kann, existiert irgendwo irgendeine Kennzeichnungsverordnung oder eine ähnliche Pflicht, besondere Angaben zu leisten. So ketzerisch es klingt: Es ist schon fast unmöglich, etwas zu verkaufen, zu dem man nicht irgendwelche besonderen Hinweise geben muss.

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EVB-IT

Rechtsanwalt für EVB-IT: Die Abkürzung EVB-IT steht für „Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen“. Daneben ist die Abkürzung „BVB“ von Bedeutung, mit der „Besondere Vertragsbedingungen für die Beschaffung DV-technischer Anlagen und Geräte“ gemeint sind. Wer an die öffentliche Hand IT-Systeme oder Software vermittelt, wird unweigerlich mit diesen Vertragswerken konfrontiert werden.

Hinweis: Die EVB-IT Musterverträge wurden zuletzt im März 2022 teilweise überarbeitet und stehen auf der Webseite des IT-Beauftragten der Bundesregierung zur Verfügung.

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Designgesetz: Sichtbarkeit eines Bauelements

Die Sichtbarkeit eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung durch den Endnutzer im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 4 DesignG (Art. 3 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 98/71/EG) ist aus der Sicht des Endnutzers und aus der Sicht eines außenstehenden Betrachters zu beurteilen.

Die bestimmungsgemäße Verwendung umfasst die Handlungen, die bei der hauptsächlichen Verwendung eines komplexen Erzeugnisses vorgenommen werden, sowie die Handlungen, die der Endbenutzer im Rahmen einer solchen Verwendung üblicherweise vorzunehmen hat, mit Ausnahme von Instandhaltung, Wartung und Reparatur (BGH, I ZB 31/20 im Anschluss an EuGH, C-472/21).

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Beweislast bei Anspruch auf Auslistung aus Suchmaschine

Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internetsuchmaschine wegen (behaupteter) Unrichtigkeit eines gelisteten Inhalts auf Löschung in Anspruch, trägt er grundsätzlich die Beweislast dafür, dass die in dem Inhalt enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind oder zumindest ein im Verhältnis zu dem gesamten Inhalt nicht unwesentlicher Teil der Informationen offensichtlich unrichtig ist, so der Bundesgerichtshof (VI ZR 476/18).

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Haftung der Betreiberin eines Content Delivery Networks sowie eines DNS-Resolver Dienstes

Inzwischen gibt es Rechtsprechung zur Haftung des Betreibers eines Content Delivery Network sowie eines DNS-Resolver-Dienstes als Täter für Urheberrechtsverletzungen (dazu Landgericht Köln, 14 O 29/21 und Landgericht Leipzig, 05 O 807/22).

Update: Achtung, beide zuständige Oberlandesgerichte haben sich inzwischen anders postiert!

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