Das Amtsgericht Schleiden (13 OWi 140/12 [b]) hat entschieden, dass ein Verteidiger in einer Bussgeld-Angelegenheit keinen Anspruch darauf hat, dass ein erstelltes Messvideo in ein „gängiges Format“ konvertiert wird. Das Gericht hat insofern korrekt erkannt:
Es existiert weder ein Recht, noch eine Verpflichtung der Behörde oder des Gerichts, die in den Akten enthaltenen Datenträger bzw. die darauf befindlichen Daten durch eine Umformatierung abzuändern […] Folglich ist dem Verteidiger ein Messfilm in der Form vorzulegen, in dem er sich zum Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs befindet. Dies ist vorliegend geschehen.
Das bedeutet, der Verteidiger muss mit dem Leben, was ihm in diesem Bereich geliefert wird. Das Ergebnis wird aber perfide, denn es bedeutet, dass der Verteidiger letztlich die Daten gar nicht öffnen kann! Es geht hier nämlich nicht darum, dass man eine bestimmte Software benötigt, die einfach installiert werden muss. Vielmehr steht die entsprechende Software gar nicht zur Verfügung und der Verteidiger kann damit mit eigenen Mitteln überhaupt nicht auf den Film zugreifen. Das Gericht dazu:
Das Risiko, dass der Verteidiger die vorliegenden Daten mit eigenen Mitteln nicht zu öffnen vermag, entstammt seiner Risikosphäre. In einem solchen Fall ist es dem Verteidiger durchaus zuzumuten, sich mit einem privaten Sachverständigen, der über die Mittel, die betreffenden Daten zu öffnen verfügt, in Verbindung zu setzen oder eben bei der zuständigen Behörde, die dies angeboten hat, von seinem Akteneinsichtsrecht Gebrauch zu machen. Ebenso ist es dem Verteidiger zuzumuten, sich mit der Ordnungsbehörde vor Ort in Verbindung zu setzen und dort Einsicht in die Messdatei zu nehmen. Einen Anspruch auf eine Zurverfügungstellung der Software zur Öffnung der Dateien besteht nicht. Zum einen ist diese Software privaten Dritten gar nicht zugänglich, zum anderen stehen in diesem Bereich urheberrechtliche Interessen Dritter – der Firma Jenoptik – entgegen.
Hier wird die Entscheidung abwegig und erinnert an die frühere Zeit, als man noch gegen Windmühlen kämpfte, um Einsicht in Bedienungsanleitungen der Messgeräte zu erhalten. Zwar verbleibt dem Verteidiger der Einblick bei der Ermittlungsbehörde vor Ort, überzeugen vermag das aber nicht, da die detaillierte Kontrolle dem Verteidiger möglich sein muss. Die begrenzte Ansicht bei der zuständigen Behörde kann dem Anspruch nicht gerecht werden. Da zudem im Gerichtssaal eine Vorführung ebenfalls möglich sein muss, dürfte es mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren schwer zu vereinbaren sein, dass letzten Endes jeder ausser dem Verteidiger Einsicht nehmen kann.
Auch das Argument, dass die Verschlüsselung der Originaldateien als Veränderungssperre verschwindet, ist nur ein Scheinargument – es geht ja nicht darum, ein zusätzliches Beweismittel zu schaffen, sondern nur darum, die zustehende effektive Verteidigung zu sichern. Der Anspruch, dass entsprechende Software einen MPEG-Film exportieren kann den man auf CD brennt, ist da keineswegs hoch gegriffen. Letztlich verbleibt es dabei, dass hier wohl erneut viele Jahre gestritten werden muss, bis eine rechtsstaatliche Lösung existiert.