Kaufen Sie gelegentlich Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum? Dann sollten Sie aktuell besonders vorsichtig sein. In letzter Zeit häufen sich bei mir die Fälle, in denen brave, lebenserfahrene Bürger plötzlich wegen des Verdachts der Geldwäsche ins Visier der Ermittlungsbehörden geraten (ich hatte schon auf LinkedIn berichtet). Was ist da los?
„Vorsicht bei Kauf und Verkauf von Bitcoin und Ethereum: Gefahr von Geldwäsche-Ermittlungen“ weiterlesenFG Köln: Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind einkommensteuerpflichtig
Gewinne, die aus der Veräußerung von Kryptowährungen erzielt werden, sind im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts einkommensteuerpflichtig. Dies hat der 14. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem Urteil vom 25.11.2021 (14 K 1178/20) entschieden.
„FG Köln: Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind einkommensteuerpflichtig“ weiterlesenBitcoin: Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen
Das Finanzgericht Nürnberg (3 V 1239/19) konnte sich zumindest kurz mit der Frage der steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen auseinandersetzen, was bisher noch nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung war. Dabei betont das Gericht zwar, dass die bestehenden steuerlichen Vorschriften ausreichend sein dürften um die Besteuerung von „Geschäftsvorfällen mit einer Kryptowährung“ zu beurteilen. Gleichwohl bleibt man hier skeptisch.
„Bitcoin: Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen“ weiterlesenSchwarzarbeit: „Ohne-Rechnung-Abrede“ macht den Vertrag nichtig
Treffen die Vertragsparteien für einen Teil des Architektenhonorars nachträglich eine „Ohne-Rechnung-Abrede“, wird der Architektenvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig. Dann hat der Auftraggeber auch keine vertraglichen Schadenersatzansprüche gegen den Architekten.
Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 18.10.2017, 12 U 115/16) im Fall einer Klägerin aus Hamburg entschieden. Diese beauftragte den beklagten Architekten mit Architektenleistungen für die Instandsetzung eines Wohnhauses. Da die Klägerin Mängel vermutete, ließ sie ein Gutachten erstellen. Die hierfür aufgewandten Kosten von ca. 9.500 EUR sowie ermittelte Mängelbeseitigungskosten von ca. 83.000 EUR verlangt sie von dem Beklagten mit der Begründung, er habe die gesamte Instandsetzung des Gebäudes planen und überwachen sollen. Die ihm übertragene Bauüberwachung habe er nicht ordnungsgemäß wahrgenommen.
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