Nach dem Sinn und Zweck der Kfz-Versicherung sind nur unmittelbar vom Fahrzeug ausgehende Gefahren abgedeckt. Eine solche Gefahr stellt aber die Explosion der Batterie des versicherten Fahrzeugs beim Startvorgang dar, auch wenn dieser mit einer Starthilfe durch ein anderes Fahrzeug unterstützt wird. So sieht es das Oberlandesgericht Dresden (4 W 475/21).
„KFZ-Versicherung: Explosion der Autobatterie beim Startvorgang“ weiterlesenVerkehrsunfall: Geschädigter darf Kfz-Schaden nach den in Markenwerkstatt anfallenden Reparaturkosten berechnen
Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, muss sich zur Reparatur seines Pkws von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht auf irgendeine Fachwerkstatt verweisen lassen. Vielmehr kann er die Reparaturkosten nach den Sätzen berechnen, die in einem markengebundenen Kfz-Betrieb anfallen.
Recht am eigenen Bild: Wann ist man ein „Beiwerk“?
Im KunstUrhG ist das Recht am eigenen Bild festgelegt. Im §23 KunstUrhG findet man hierzu Ausnahmen, eine der wohl bekanntesten für den Normalsterblichen (Nicht-Prominenten) ist dabei die Nr.2: Keine Probleme bereiten
“Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen”.
Nur kurz ist festzuhalten, dass es nur um „Landschaften und sonstige Örtlichkeiten“ gehen soll – also „Plätze“. Ein Beiwerk kann nicht sein, wer neben einer Veranstaltung steht, da die Veranstaltung an sich diesen Begriff nicht erfüllt. Allerdings gibt es für Veranstaltungen einen eigenen Ausnahmetatbestand in der Nr.3, hier besprochen. Im Urheberrecht gibt es diesen Grundsatz im Übrigen auch, dann im §57 UrhG, der normiert:
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.
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Unfall: Unwirksame Klausel zur Abtretung an den KFZ-Sachverständigen
Sachverständiger nach Verkehrsunfall: Kfz-Sachverständige lassen sich gerne den Schadenersatzanspruch des Geschädigten abtreten, um ihren Honoraranspruch zu sichern. Die entsprechenden Klauseln sind aber nicht unbedingt belastungssicher. Inzwischen hat der BGH eine verbreitete Klausel für unwirksam erklärt.
„Unfall: Unwirksame Klausel zur Abtretung an den KFZ-Sachverständigen“ weiterlesenAnsätze für die Sicherheit von Smart Cars
Erst jetzt habe ich den ENISA Bericht zur Sicherheit von modernen PKW aus dem November 2019 gefunden, den ich zumindest der Vollständigkeit halber hier Erwähnen möchte: Dieser Bericht versucht praktikable Ansätze für die Sicherheit intelligenter Fahrzeuge, also vernetzter und (halb-) autonomer Fahrzeuge zu bieten, um den Nutzungswert der Fahrzeugnutzer zu verbessern und die Fahrzeugsicherheit zu erhöhen:
Durch eine Bestandsaufnahme aller bestehenden Normungs-, Gesetzgebungs- und Politikinitiativen soll dieser Bericht als Bezugspunkt dienen, um die Cybersicherheit für intelligente Fahrzeuge (vernetzte und automatisierte Fahrzeuge) in ganz Europa zu fördern und das Bewusstsein für relevante Bedrohungen und Risiken mit dem Schwerpunkt „Cybersicherheit für die Sicherheit“ zu schärfen.
Der Bericht ist kurz und äusserst informativ, insbesondere werden verständliche Übersichten zu Risikopotential und typischen Schwachstellen in Smart PKW geboten.
Verkehrsunfall: Verweisen auf eine „freie“ Fachwerkstatt bei älterem Fahrzeug
Das Verweisen auf eine „freie“ Fachwerkstatt ist nach einem Verkehrsunfall ein immer wiederkehrender Streitfall. Der Bundesgerichtshof (VI ZR 182/16) konnte hierzu nunmehr nochmals klarstellend und zusammenfassend äußern:
Der Schädiger kann den Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien“ Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden (…)
Bei Fahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann der Verweis auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer „freien“ Fachwerkstatt insbesondere dann unzumutbar sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen und dies vom Schädiger nicht widerlegt wird (…) Ist ein über neun Jahre altes und bei dem Unfall verhältnismäßig leicht beschä- digtes Fahrzeug zwar stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert, dort aber in den letzten Jahren vor dem Unfall nicht mehr gewartet worden, ist der Verweis auf eine „freie“ Fachwerkstatt nicht unzumutbar.
Carsharinggesetz: Entwurf eines Gesetzes zur Bevorrechtigung des Carsharing
Das Carsharing soll gestärkt werden in Deutschland, dazu liegt der Entwurf eines „Gesetzes zur Bevorrechtigung des Carsharing“ („Carsharinggesetz“) vor, mit dem folgende Schritte laut Bundesverkehrsministerium angegangen werden:
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Chiptuning gefährdet den Versicherungsschutz
Ein gegenüber der Versicherung verschwiegenes Chiptuning gefährdet den Versicherungsschutz, wie das Landgericht Bielefeld (8 O 40/14) unterstrichen hat. Bei dieser Frage denkt man gemeinhin an Verkehrsunfälle, tatsächlich kann es aber noch viel weiter gehen: Es ging um einen Diebstahl von Felgen samt Bremssätteln eines Nissan GT-R, der beim Kauf eine Motorleistung von 357 kW (485 PS) im Fahrzeugschein vermerkt hatte. Beim Kauf betrug die Motorleistung aber tatsächlich 530 kW (720 PS), was der Versicherung aber nicht mitgeteilt wurde. Zu einem Unfall kam es nicht, wohl aber zu einem Diebstahl, der über die Versicherung abgewickelt wurde. Nachdem der PKW über das Internet verkauft wurde und hier die wiederum gesteigerte Motorleistung angegeben wurde, erfuhr dies die Versicherung und man erklärte den Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen vorvertraglicher Obliegenheitsverletzung. Zu Recht wie das Landgericht festgestellt hat.
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Reparaturbestätigung durch Sachverständigen – Kostenersatz?
Wenn jemand nach einem Verkehrsunfall sein Fahrzeug selber repariert und sich danach eine Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen ausstellen lässt – hat er dann einen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten durch den Schädiger? Dies ist umstritten:
- Das Amtsgericht Fulda (33 C 3/15) sieht einen Erstattungsanspruch, denn der Geschädigte hat schliesslich die Wahl wie er repariert. Ausserdem hat er ein Interesse daran, eine Bescheinigung der ordnungsgemäßen Reparatur zur Verfügung stehen zu haben, etwa falls später ein erneuter Unfall auftritt. Da die Versicherer auf ihre Daten („HIS-Daten“) zurückgreifen, würde der Geschädigte hier mit Problemen zu rechnen haben, die zu vermeiden Teil der Herstellung des Zustands vor dem Unfall ist
- Anders sieht dies das Amtsgericht Ibbenbüren (3 C 91/15), interessanterweise mit dem gleichen Ansatz. Weil nämlich der Geschädigte die Wahl hat wie er repariert. Wenn er aber selber repariert sei dies seine eigene freie Wahl und er habe die Konsequenzen dann selber zu tragen, dies sei nicht das Problem des Schädigers.
Zwei Gerichte, zwei Meinungen – so kennt man es, darum gibt es höhere Instanzen. Die Frage bleibt aber erst einmal offen, es kommt auf die eigene Überzeugungskraft und vor allem den jeweiligen Richter an.
Verkehrsunfall: BGH zum Verweis auf freie Werkstätten
Der Bundesgerichtshof (VI ZR 267/14) hat sich nochmals zum Thema des Verweises auf „freie Werkstätten“ durch Versicherungen und Schädiger geäußert, wenn der Geschädigte lieber an sein übliches Autohaus wenden möchte:
- Der Schädiger kann den Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb einer mar- kengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden.
Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen (Bestätigung Senatsurteil vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7).
- Der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer hat darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm benannte „freie Fachwerkstatt“ für die Reparaturen am Fahrzeug des Geschädigten ihre (markt-)üblichen, das heißt allen Kunden zugänglichen Preise zugrunde legt (Bestätigung Senats- urteil vom 22. Juni 2010 aaO Rn. 9).
- Allein der Umstand, dass die fragliche „freie Fachwerkstatt“ mit dem Haftpflichtversicherer in Bezug auf Reparaturen von Kaskoschäden seiner Versicherungsnehmer vertraglich verbunden ist, lässt eine Verweisung auf sie nicht unzumutbar erscheinen.