Das Landgericht München I (37 O 8778/14) hat entschieden, dass die nach der Creative Commons Lizenz notwendige Benennung des Urhebers nicht durch einen schlichten mouseover-Effekt erfüllt werden kann. Dabei hat das Gericht zu Recht darauf aufmerksam gemacht, dass es einerseits bereits genügend verbreitet Endgeräte gibt, die gar keine Maus mehr nutzen. Daneben ist das Bild ohnehin gleich auf welchem Endgerät gar nicht direkt mit dem Urheberrechtshinweis versehen sondern man muss mit zeitlicher Verzögerung tätig werden. All dies reicht am Ende um Bedenken hinsichtlich der notwendigen Urheberbenennung zu haben, was früher auch das AG Düsseldorf schon so gesehen hat.
Aus der Entscheidung:
Die von den Beklagten gewählte Mouse-Over-Funktion ist für eine Urheberbenennung im Sinne der Lizenz nicht ausreichend.
Der Lizenztext fuhrt unter Ziffer 4.b. aus, dass die nach dieser Vorschrift erforderlichen Angaben – hierzu gehört die Angabe des Namens des Rechteinhabers – in jeder angemessenen Form gemacht werden können. Die von der Beklagten gewählte Mouse-Over-Funktion erfüllt diese Voraussetzung nicht. Dies ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck der Lizenzbedingungen einerseits und der Funktionsweise der Mouse-Over-Benennung andererseits. Wie von Klägerseite ausgeführt, erscheint bei Wahl der Mouse-Over-Funktion der Name des Urhebers genauso wie der Hinweis auf die Lizenz lediglich dann, wenn man mit der Maus eine kurze Zeit auf dem Bild verweilt. Zudem sind der Urheber und die Lizenz nicht ersichtlich, sofern ein Endgerät ohne Maus bzw. eine entsprechende Funktion verwendet wind.
Aufgrund dieser Gestaltung erscheinen der Name des Urhebers und die Lizenz bzw. deren Verlinkung nicht beim bloßen Betrachten des Bildes, Damit ist durch die gewählte Mouse-Over-Funktion nicht sichergestellt, dass jeder Nutzer den Namen des Urhebers und die verwendete Lizenz zur Kenntnis nimmt. Die Vorgaben, unter denen eine Lizenz überhaupt erst eingeräumt wird, werden somit bei einem Teil der zu erwartenden Aufrufe im Internet nicht eingehalten werden.
Soweit die Lizenz ausführt, dass die erforderlichen Angaben „in jeder abgemessenen Form gemacht“ werden können, so kann nach Sinn und Zweck der Lizenzbedingungen hiermit nur gemeint sein, dass die konkrete Art der Nennung des Urhebers und der Lizenz lediglich angemessen sein muss, nicht jedoch das dieser Hinweis auf den Urheber und die Lizenz teilweise gar nicht „zum Tragen“ kommt, Der Verwender des Lichtbildes kann beispielsweise den genauen Ort der Urheberbenennung (auf, neben oder unter dem Lichtbild etc) wählen, nicht jedoch wie vorliegend eine Art der Benennung, die dazu führt, dass der Name des Urhebers und die Lizenz vom Betrachter des streitgegenständlichen Lichtbildes nicht wahrgenommen werden bzw. im Einzelfall sogar nicht wahrgenommen werden können. Die Kenntnisnahme der Angaben zur Urheber und zur Lizenz hängen somit vom Zufall ab. Dies war vom Kläger bei Einräumung der Lizenz so ersichtlich nicht gewollt.
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