Der Hilflosigkeitsbegriff im Rahmen des § 201a StGB

§ 201a StGB („Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“) regelt den strafrechtlichen Schutz gegen unzulässige Bildaufnahmen und -veröffentlichungen. Insbesondere der Begriff der Hilflosigkeit spielt eine zentrale Rolle in der Auslegung von § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB.

In einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (4 StR 401/22) wurde dieses Merkmal präzise erörtert und geklärt, wann eine Person als hilflos gilt und wie dies die Anwendung des Strafrechts beeinflusst.

Sachverhalt: Die Eskalation einer Auseinandersetzung

Der Fall, den der Bundesgerichtshof entschied, betraf eine körperliche Auseinandersetzung, bei der der Geschädigte durch den Angeklagten zu Boden gebracht wurde. Nach der Tat wurde er gefilmt, während er in einem hilflosen Zustand am Boden lag. Diese Szene wurde später in sozialen Medien verbreitet. Das Videomaterial dokumentierte die erlittenen Verletzungen und stellte die Hilflosigkeit des Geschädigten zur Schau.

Der Begriff der Hilflosigkeit nach § 201a StGB

Nach § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB ist es strafbar, Bildaufnahmen einer hilflosen Person herzustellen oder zu verbreiten, sofern die Hilflosigkeit auf eine gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit gerichtete Tat zurückzuführen ist.

Der Begriff der Hilflosigkeit wurde durch das Urteil näher definiert: Eine Person ist als hilflos anzusehen, wenn sie nicht in der Lage ist, sich gegen Bildaufnahmen zu wehren oder aus eigener Kraft der bedrohlichen Situation zu entkommen. Der BGH stellte klar, dass dieser Zustand nicht nur körperliche, sondern auch psychische Aspekte umfasst. Das Opfer muss aufgrund äußerer Umstände unfähig sein, sich zu schützen oder sich in Sicherheit zu bringen.

Gerichtliche Analyse: Straftatbestand und Interpretation

Das Gericht sah den Tatbestand des § 201a StGB als erfüllt an, weil das Opfer durch die vorangegangene Gewaltanwendung und die Verletzungen hilflos war. Die Bildaufnahmen dienten nach Überzeugung des Gerichts lediglich dazu, die Hilflosigkeit zur Schau zu stellen. Sie verletzten dadurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Geschädigten. Der BGH betonte zudem, dass es nicht notwendig sei, dass die Aufnahme selbst eine strafbare Handlung darstelle. Entscheidend sei vielmehr, dass sie das Opfer in einem hilflosen Zustand dokumentierte.

Verbreitung und Öffentlichkeitswirkung

Die Verbreitung solcher Aufnahmen in sozialen Medien oder anderen öffentlichen Kanälen stellt eine besondere Form der Bloßstellung dar, die durch § 201a StGB verhindert werden soll. In dem besprochenen Fall war die Verbreitung darauf ausgerichtet, den Geschädigten in einem Zustand der Hilflosigkeit zu zeigen, was das Gericht als besonders verwerflich und schutzwürdig einstufte.

Auswirkungen der Entscheidung auf die Rechtspraxis

Die Entscheidung des BGH stellt einen klaren Leitfaden für die Praxis bereit: Sie definiert deutlich, wann eine Person als hilflos im Sinne des § 201a StGB gilt und in welchem Umfang Bildaufnahmen strafbar sind. Die klaren Leitlinien ermöglichen es Ermittlungsbehörden und Gerichten, Straftaten im Kontext des Missbrauches von Bildaufnahmen effektiver zu verfolgen.

Fazit: Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs

Der Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch § 201a StGB ist ein wesentlicher Bestandteil des Strafrechts. Die klare Definition des Begriffs der Hilflosigkeit und die Berücksichtigung sowohl körperlicher als auch psychischer Aspekte stellen sicher, dass Opfer umfassend geschützt werden. Das Urteil des BGH trägt dazu bei, den rechtlichen Rahmen für Bildaufnahmen und deren Verbreitung weiter zu präzisieren und so den Schutz vor Bloßstellung zu verbessern.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner