Das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-20 U 162/10) hat sich zur Haftung des Geschäftsführers im Designrecht geäußert und festgestellt, dass im Designrecht (wie im Urheberrecht und anders als im Wettbewerbsrecht) die grundsätzliche Haftung des Geschäftsführers über die Störerhaftung bei Verletzungshandlungen der GmbH im Raum steht:
Es kann dahinstehen, ob die nunmehrige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur noch besteht, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße auf Grund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (BGH, GRUR 2014, 883 Rn. 17 – Geschäftsführerhaftung), auf das Kennzeichenrecht übertragen werden kann. Der Grund für geänderte Rechtsprechung, die Aufgabe der Störerhaftung im Lauterkeitsrecht (BGH, a. a. O. Rn. 15), gilt für Designrecht nicht, weshalb einiges dafür spricht, dass es insoweit bei den hergebrachten Grundsatz verbleibt, dass Geschäftsführer darüber hinaus auch dann – als Störer – für Verstöße der Gesellschaft haftet, wenn er von ihnen Kenntnis hatte und es unterlassen hat, sie zu verhindern (BGH, a. a. O. Rn. 15).
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