Eine Partei kann als Prozesskosten auch Detektivkosten geltend machen, die angefallen sind, um einen Beweis in einem Prozess zu führen, so der BGH (XII ZB 107/08). Diesem zu Folge sind Detektivkosten, die einer Partei zur Beschaffung von Beweismitteln entstehen als erstattungsfähige Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten.
Das ist allerdings nur, wenn das Beweismittel im Rechtsstreit verwertet werden darf! Der Bundesgerichtshof dazu:
Demgemäß wird die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte überwiegend dann bejaht, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 ZPO), eine vernünftige Prozesspartei also berechtigte Gründe hatte, eine Detektei zu beauftragen. Hinzukommen müsse, dass die Detektivkosten sich – gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Bedeutung des Streitgegenstandes – in vernünftigen Grenzen halten und prozessbezogen waren, die erstrebten Feststellungen wirklich notwendig waren sowie die Ermittlungen aus ex-ante-Sicht nicht einfacher und/oder billiger erfolgen konnten.
Die Beeinflussung des Prozessausgangs soll regelmäßig ein Indiz für die Notwendigkeit, nicht jedoch Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit sein. Des Weiteren wird verlangt, dass der Auftrag an die Detektei zur Bestätigung eines bestimmten festen Verdachts erteilt wurde (…) Nach dieser Auffassung, die der Senat teilt (…)
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits allerdings nur zu tragen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwen- dig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das ist bei Kosten der Beschaffung von Beweismitteln nur dann der Fall, wenn das Beweismittel im Rechtsstreit auch verwertet werden darf.
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