Der Bundesgerichtshof (I ZR 135/05) hat in den Raum gestellt, dass durch Benutzung eines Domainnamens (irgendein_name.de) ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen erworben werden kann.
Mit dem BGH liegt das jedenfalls dann nahe, wenn der Verkehr in der als Domainname gewählten Bezeichnung nichts Beschreibendes, sondern nur einen Herkunftshinweis erkennen kann. Es kommt also darauf an, über über die rein addressierende Funktion des Domainnamens hinaus ein Erkennungsmoment hinzukommt, gerade in Kombination mit dem „.de“. Der BGH dazu:
Nur wenn ein Domainname, der an sich geeignet ist, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen, ausschließlich als Adreßbezeichnung verwendet wird, wird der Verkehr annehmen, es handele sich dabei um eine Angabe, die – ähnlich wie eine Telefonnummer – den Adressaten zwar identifiziert, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft gedacht ist.
- Russische Militärische Cyber-Akteure nehmen US- und globale kritische Infrastrukturen ins Visier - 11. September 2024
- Ransomware Risk Report 2024 von Semperis - 11. September 2024
- Künstliche Intelligenz in Deutschland – Status, Herausforderungen und internationale Perspektiven - 10. September 2024