Der Bundesgerichtshof (I ZR 207/01) hat klargestellt: „Die Registrierung generischer Begriffe als Domainnamen ist im Grundsatz keinen rechtlichen Schranken unterworfen.“ Dies gilt auch dann, wenn ein Anbieter einen Gattungsbegriff, an dessen Verwendung auch Mitbewerber ein Interesse haben können, als Domainnamen registrieren läßt und sich damit einen Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern verschafft (BGH, I ZR 207/01 und BGHZ 148, 1). Unbeachtlich ist mit dem BGH, ob dort überhaupt ein eigenes Angebot eingerichtet oder nicht vielmehr unter der Domain nur weitergeleitet wird.
Auch wenn an einem Gattungsbegriff gleichzeitig Namens- oder Kennzeichenrechte bestehen, verbleibt es mit dem BGH (I ZR 207/01) grundsätzlich beim Prinzip der Priorität der Registrierung, so daß der Inhaber eines Namens- oder Kennzeichenrechts gegen die Verwendung dieser Bezeichnung als Domainname nicht mit Erfolg vorgehen kann! Dies auch wenn der Dritte, der sich diese Bezeichnung hat registrieren lassen und den Domainnamen als Sachhinweis nutzt, über kein eigenes Namens- oder Kennzeichenrecht verfügt.
- Russische Militärische Cyber-Akteure nehmen US- und globale kritische Infrastrukturen ins Visier - 11. September 2024
- Ransomware Risk Report 2024 von Semperis - 11. September 2024
- Künstliche Intelligenz in Deutschland – Status, Herausforderungen und internationale Perspektiven - 10. September 2024