Der BGH (I ZR 150/09) hat sich mit dem Zusammenspiel aus Namensrecht und Markenrecht befasst: Es ging hier um eine Domain, die sowohl ein Markenrecht als auch ein Namensrecht verletzt hat. Dabei war die Frage, ob neben einem bestehenden Schutz durch das Markengesetz weiterhin das Namensrecht anwendbar bleibt.
Dies ist vor allem relevant, weil sich der Schutzmoment bei beiden gravierend unterscheidet: Beim Namensrecht kommt es, anders als beim Markenrecht, nicht darauf an, dass die Domain auch in einer verletzenden Form genutzt wird – vielmehr reicht zur Verletzung eines bestehenden Namensrechts bereits die Registrierung als solche aus. Anders als im Markenrecht kann daher ein Anspruch auf Löschung einer Domain bereits mit der Registrierung durch einen nicht-berechtigten Dritten entstehen!
Dann ist als nächstes zu sehen, dass ein Firmenname sowohl markenrechtlich (§§5, 15 MarkenG) als auch namensrechtlich (§12 BGB) Schutz genießt: Sofern eine Verdrängung eintreten würde, wäre die Registrierung eines fremden Firmennamens als Domain erst dann „problematisch“, wenn unter der registrierten Domain eine beeinträchtigende Webseite bereit gehalten wird.
Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass der Kennzeichenschutz aus den §§ 5, 15 MarkenG zwar grundsätzlich den Namensschutz aus § 12 BGB verdrängt – aber nur in seinem tatsächlich vorhandenen Anwendungsbereich! Der Namensschutz aus § 12 BGB bleibt daher anwendbar, „wenn der Funktionsbereich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb der kennzeichenrechtlichen Ver-wechslungsgefahr berührt wird.“ Dies soll entsprechend Anwendung finden, wenn mit der Löschung des Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht hergeleitet werden kann. In einer späteren Entscheidung fasst der BGH (I ZR 164/12) das so zusammen:
§ 12 BGB bleibt neben den Ansprüchen aus §§ 5, 15 MarkenG anwendbar, soweit der Funktionsbereich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr berührt wird, weil die Unternehmensbezeichnung nicht im geschäftlichen Verkehr oder – wie es das Landgericht im Streitfall angenommen hat – außerhalb der erforderlichen Branchennähe benutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2001 – I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 198 – shell.de; Urteil vom 9. September 2004 – I ZR 65/02, GRUR 2005, 430, 431 = WRP 2005, 488 – mho.de; Urteil vom 24. April 2008 – I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Rn. 10 = WRP 2008, 1520 – afilias.de).
Das bedeutet als Ergebnis mit dem BGH: Dort wo man das gewünschte Ergebnis mit dem Markenrecht grundsätzlich erreichen kann, muss man sich mit dem gesetzten Schutzrahmen auch begnügen. Wenn man aber ein Ergebnis anstrebt, das durch das Markenrecht gar nicht geboten wird, kann auf das Namensrecht zurückgegriffen werden. Sofern man also ein Namensrecht begründet hat (also eine unterzeichnungsfähige Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr im Rahmen dauerhafter wirtschaftlicher Betätigung genutzt hat), wird man grundsätzlich versuchen können, bereits die Registrierung einer Domain zu untersagen. Aber Vorsicht: Vorraussetzung ist weiterhin, dass überhaupt eine Verletzung des Namensrechts vorliegt, was im Einzelfall festzustellen ist!
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