„Drohnen“ – gemeint sind Flugdrohnen, oder auch „autonom fliegende unmanned aerial vehicles (UAVs)“ – sind nicht nur frei erhältlich, sondern auch zunehmend erschwinglich. Meistens sind es Kameras in kleinen Hubschraubern, die man im Elektronikmarkt für kleines Geld kaufen und damit seinen Spaß haben kann.
Nachdem lange umstritten war, ob dieser zunehmende Einsatz von Drohnen überhaupt zulässig ist – Die Verbraucherschutzministerin sah „zumindest eine Grauzone„, der Bundesdatenschutzbeauftragte äußerte Zweifel, ob er überhaupt zuständig sei für Fragen in dem Bereich – kam dann 2017 eine erhebliche Neuregulierung der Zulässigkeit des Einsatzes von Drohnen.
Im Folgenden gebe ich einen kleinen Überblick über Rechtsfragen zur Zulässigkeit der Nutzung von Drohnen, zuletzt aktualisiert im Januar 2018.
Allgemeines zum Einsatz von Drohnen
Ich denke, hier von einer „Grauzone“ zu sprechen macht das Thema komplizierter, als es eigentlich ist. Zuerst einmal ist es nicht grundsätzlich verboten dieses Spielzeug einzusetzen, wobei aber §21h III LuftVO zu beachten ist, mit dem ein Einsatz über Wohngrundstücken nur zulässig ist, wenn
- der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dem Überflug ausdrücklich zugestimmt hat oder
- die Startmasse des unbemannten Fluggerätes bis zu 0,25 Kilogramm beträgt und das unbemannte Fluggerät und seine Ausrüstung zu optischen und akustischen Aufzeichnungen und Übertragungen sowie zur Aufzeichnung und zur Übertragung von Funksignalen Dritter nicht in der Lage sind oder
- der Betrieb in einer Flughöhe von mindestens 100 Metern stattfindet und
- die Luftraumnutzung über dem betroffenen Wohngrundstück zur Erfüllung eines berechtigten Betriebszwecks erforderlich ist, öffentliche Flächen oder Grundstücke, die keine Wohngrundstücke sind, für den Überflug nicht genutzt werden können und die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht in zumutbarer Weise eingeholt werden kann,
- alle Vorkehrungen getroffen werden, um einen Eingriff in den geschützten Privatbereich und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürger zu vermeiden; dazu zählt insbesondere, dass in ihren Rechten Betroffene regelmäßig vorab zu informieren sind,
- der Betrieb nicht zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr Ortszeit stattfindet und
- nicht zu erwarten ist, dass durch den Betrieb Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm überschritten werden,
In der Tat können sich also Probleme auftun, sobald man mit der Kamera andere Menschen erfasst. Dass der Einsatz über Freibädern verboten ist sollte nicht überraschen (ebenfalls §21h III LuftVO). Im Kern geht es hier um nichts anderes als die übliche Problematik, wenn im privaten Umfeld Videokameras eingesetzt werden.
Das heißt: Grundsätzlich nicht verboten, aber Spielregeln beachten. Sobald man etwa einen anderen erfasst, greift man in dessen Persönlichkeitsrecht ein, wenn man die Bilder ins Internet stellt, kommen (Unterlassungs-)Ansprüche aus dem Recht am eigenen Bild dazu. Dabei müssen die Unterschiede gesehen werden: Die Aufnahme der Sonnenbadenden Nachbarin in ihrem eigenen Garten ist was anderes als das Filmen von Fussgängern auf der frei zugänglichen Strasse.
Letzteres ist auch wieder was anderes, wenn man auf der Strasse ein ferngesteuertes Mini-Auto verwendet um gezielt den Damen unter die Röcke zu blicken. Hier merkt man auch, dass schon der Blick auf nur fliegende „Drohnen“ das Problem viel zu sehr begrenzt. Und letztlich sollen meine obigen Beispiele zeigen, dass man weniger juristische Einschätzung als vielmehr gesunden Menschenverstand benötigt, um die tatsächlich bestehenden rechtlichen Probleme zu erkennen. Nicht zu vergessen ist dabei der §201a StGB, der Aufnahmen aus Räumen ohne Genehmigung untersagt – hier besteht zum Ende noch das Risiko einer Strafbarkeit. Von diesem Ausgangspunkt her ergeben sich dann verschiedene rechtliche Problemstellungen beim Einsatz von Drohnen.
Rechtsfragen beim Einsatz von Drohnen
Grundstückseigentümern und Personen, die ein Recht an einem Grundstück haben, stehen eine Vielzahl rechtlicher Möglichkeiten zur Verfügung, um gegen unerwünschte Drohnenaktivitäten vorzugehen. Diese Möglichkeiten ergeben sich sowohl aus dem Zivilrecht als auch aus dem Datenschutzrecht. Wichtig ist, die Art der Drohnenaktivität zu berücksichtigen: Handelt es sich nur um einen Überflug oder werden zusätzlich Fotos oder Videos gemacht? Je nachdem, was im Vordergrund steht, kommen verschiedene Rechtsbehelfe in Betracht, wie z.B. ein Beseitigungsanspruch, ein Unterlassungsanspruch, ein Löschungsanspruch oder ein Schadensersatzanspruch. Natürlich muss jede dieser Maßnahmen im Kontext des konkreten Falles und unter Berücksichtigung der jeweiligen rechtlichen Anforderungen beurteilt werden.
Im Folgenden gehe ich bewusst nur sehr kurz auf die wesentlichen rechtlichen Problemstellungen beim Einsatz von Drohnen ein.
Allgemeine Fragen des Einsatzes von Drohnen
Beim Flugbetrieb einer Drohne ist das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) sowie die LuftVO zu beachten, das allerdings eine hohe Privilegierung beim Einsatz alleine zum Sport oder zur Freizeitgestaltung vorsieht. Jedenfalls bei Drohnen die mehr als 25kg Gewicht aufbringen, die zu gewerblichen Zwecken eingesetzt werden oder die ausserhalb der Sichtweite des Betreibers eingesetzt werden wird man derzeit eine Erlaubnis einholen müssen. Auch ist der Einsatz um bestimmte Gebiete herum untersagt, zu Flughäfen muss etwa ein genereller Abstand eingehalten werden von 1.5km. Nach längeren planen, das LuftVG zu reformieren und den Drohneneinsatz stärker zu reglementieren, zumindest stärker hinzusehen kam dann 2017 eine erhebliche Neuregulierung der Zulässigkeit des Einsatzes von Drohnen.
Drohnen & Datenschutzrecht
Datenschutzrechtlich ist der private Einsatz von Drohnen grundsätzlich erst einmal kein Problem: Die Datenschutzgrundverordnung nimmt die Anwendung der DSGVO vom familiären bzw. persönlichen Bereich aus.
Aber auch hier ist das wieder nur ein Grundsatz: Die Bilder ins Internet zu stellen (oder zu streamen) kann nicht nur Ansprüche aus dem Persönlichkeitsrecht der Betroffenen nach sich ziehen, sondern es können auch die datenschutzrechtlichen Regelungen des Telemediengesetzes Anwendung finden, die keine Privilegierung des persönlichen/familiären Bereiches mehr kennen. Dazu kommt, dass der EUGH ohnehin zu der Ansicht neigt, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Internet vielleicht per se nicht mehr dem persönlichen/familiären Bereich zuzuordnen ist, womit dann auch die DSGVO Anwendung finden könnte. Darüber hinaus hat der EUGH bei Kameraaufnahmen die im Internet geteilt werden eine rein persönliche Anwendung verneint.
Drohnen: Persönlichkeitsrecht & Eigentumsschutz
Aus meiner Sicht Hand in Hand gehen allgemeines Persönlichkeitsrecht und Eigentumsschutz, spätestens wenn Drohnen private Grundstücke bzw. Gärten überfliegen. Ein solches Eindringen in den eigenen „Luftraum“ muss man sich nicht bieten lassen, es bestehen Unterlassungs- und Abwehransprüche. Hinsichtlich erstellter Aufnahmen von Personen in solchen Gärten ist zu sehen, dass solche Aufnahmen – losgelöst von der Frage ob man diese Aufnahmen überhaupt durch Drohnen anfertigen darf – jedenfalls nicht verbreitet werden dürfen, etwa im Internet. Es steht quasi automatisch immer die Verletzung des Rechts am eigenen Bild im Raum.
Drohnen & Urheberrecht
Ebenfalls spannend sind urheberrechtliche Fragen, die Panoramafreiheit kann hier nicht greifen, da die Panoramafreiheit nur den Blickwinkel von öffentlichen Strassen und Plätzen erfasst. Sofern also eine Ansicht eines Gartens oder eines Gebäudes urheberrechtlich geschützt ist, was man bei üblicher Reihenbebauung eher nicht annehmen können wird, stünde eine Urheberrechtsverletzung spätestens beim Verbreiten der Aufnahmen im Raum.
Strafrechtliche Relevanz
Jedenfalls wenn aus befriedetem Besitz, etwa auf einem Garten, Aufnahmen hergestellt werden ist man quasi automatisch in der strafrechtlichen Relevanz über §201a StGB („Verletzung höchstpersönlichen Bereichs“). Das Risiko sollte an dieser Stelle nicht unterschätzt werden, es ist mit empfindlichen zumindest Geldstrafen zu rechnen.
Fazit zur Nutzung von Drohnen
Je nach konkretem Vorfall liegen selbstverständlich Unterlassungsansprüche vor. Von einer „Grauzone“ oder vollkommen neuen Rechtsfragen ist aber keine Rede – es ist das typische Problem der Kameras im Alltag, nur dass sie hier durch einen fahrenden oder fliegenden Untergrund getragen werden, was den Anwendungsbereich zum einen erweitert, zum anderen aber dabei hilft, alleine mit gesundem Menschenverstand Probleme zu erkennen. Kopfschmerzen bereitet mir dabei weniger der unbedachte Einsatz von „Drohnen“ im Allgemeinen. Vielmehr sehe ich mit Blick auf den §201a StGB und frühreife Teenager ab 14 Jahren das Risiko einer Kriminalisierung – hier sind (wieder einmal) die Eltern gefragt, ihren Nachwuchs im Auge zu haben und zu belehren.
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