Das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2 U 4/13) hat eine Entscheidung getroffen, die aufhorchen lässt: Jemand konnte bei seinem Mailanbieter ganze 7 Tage (vom 21. bis zum 26.07.) seine Mails nicht abrufen. Der Grund lag in „in der Sphäre des Providers liegenden technischen Gründen“, was im Urteil leider nicht näher spezifiziert wird. Während dieser Zeit erhielt der Betroffene und spätere Kläger eine Mail, mit der ein vorher abgesprochener Vertrag bestätigt wurde. Aber: Der Vertrag, der eine Zahlung von 7.000 Euro vorsah, war unter eine Bedingung gestellt, nämlich die Zustimmung eines Dritten anlässlich eines Ortstermins. Per Mail wurde der Termin kurzfristig mitgeteilt und dann nicht wahrgenommen, woraufhin ein anderer Anbieter beauftragt wurde – der Vertrag war dahin, damit auch die 7.000 Euro. Hierauf klagte der enttäuschte Unternehmer nun. Und bekam Großteils Recht.
Auf den ersten Blick ist die Sache nicht einmal besonders problematisch – allerdings könnte man fragen, warum nicht telefoniert wurde. Bzw. warum der Mail-User nicht nach ein paar Tagen kurzerhand nachgefragt hat, wie der Sachstand ist, und sodann vielleicht noch gehandelt hätte. Dies könnte auch ein Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht gewesen sein – nicht mit dem Gericht, das dazu ausführlich feststellt:
Die Klägerin hat nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Insoweit kommt ein von der Klägerin unterlassener Anruf bei K. Hg. in Betracht. Ein solcher Anruf hätte der Klägerin jedoch nur oblegen, wenn sie mit einer Auftragserteilung übers Wochenende hätte rechnen müssen. Dann hätte sie aufgrund Kenntnis vom Ausfall der E-Mail-Verbindung von einer unterbliebenen Absendung einer E-Mail durch K. Hg. an sie ausgehen und sich bei dieser nach dem Sachstand erkundigen müssen und hierbei von der tatsächlich erfolgten Absendung erfahren. Es kann aber nicht angenommen werden, dass die Klägerin mit einer übers Wochenende eingehenden E-Mail hätte rechnen müssen. Die Beklagte führt insoweit allein den Umstand an, dass die Ausführung der klägerischen Tätigkeit bereits am nächsten Werktag hätten beginnen können (Seite 3 der Berufungsbegründung). Das genügt jedoch nicht. Zudem hat der Geschäftsführer der Klägerin anlässlich seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht – wie ausgeführt – nachvollziehbar angegeben, dass er mit einer derart kurzfristigen Antwort der K. Hg. nicht gerechnet habe. Aus diesen Gründen kann ein Schluss auf eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht gezogen werden.
Also: Eine Einzelfallentscheidung. Man wird als grundsätzlich Erkenntnis mitnehmen können, dass (selbstverständlich) eine Schadensersatzpflicht bei einem nicht abrufbarem Mailkonto in Betracht kommt. Allerdings wird es, wie immer bei Schadensersatzforderungen, an den zwei großen Filterstellen hängen bleiben: Der Nachweis eines konkreten Schadens und der Nachweis der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und eingetretenem Schaden.
Im hier vorliegenden Fall gab es Besonderheiten, so etwa dass per Mail die Sache „rund“ wurde, wobei die Mail für den Betroffenen zum Eingangszeitpunkt nicht zu erwarten war und der Ausfall des Servers sich auch noch lange hinzog. Meistens wird man eher den Fall haben, dass eine Mail erwartet wird und man gerade bei längerem Mailausfall telefonisch nachfragt bzw. nachfragen sollte.
Hier führte dies zu Schadensersatz in Höhe von 5.483,95 Euro – Hintergrund für die Reduzierung war, dass der Kläger sich ersparte Aufwendungen und die Umsatzsteuer in Abzug bringen lassen musste.
Im Ergebnis ist zu bemerken, dass ein Ausfall eines Mailservers oder der Ausfall der Möglchkeit Mails abzurufen zum Schadensersatz führen kann. Betroffene sollten aber, schon im eigenen Interesse, immer darauf achten nichts bewusst „vor die Wand fahren zu lassen“. Wer auf wichtige Nachrichten wartet und merkt, dass der Mailzugang nicht funktioniert, wird zumindest mal Nachfragen müssen.
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