Sowohl das Landgericht Bochum (9 S 166/12) als auch das Amtsgericht Laufen (2 C 918/11) haben festgestellt, dass bei ernsthafter Beschädigung der Kaufsache nach Auktionsbeginn die eBay-Auktion vorzeitig abgebrochen werden darf, ohne dass eine Schadensersatzpflicht entsteht. Das Langericht Bochum dazu, Bezug nehmend auf die eBay-AGB:
Dies ergibt sich zwar zunächst nicht eindeutig aus dem Wortlaut der Hinweise von ebay. Denn unter „Beschädigung“ ist ein von außen kommendes Ereignis, das sich negativ auf den Zustand der Sache auswirkt, zu verstehen, so dass ein in dem zu verkaufenden Gegenstand angelegter Defekt nicht darunter zu fassen wäre. Eine derart strenge Auslegung wird dem Verständnis des objektiven Empfängers jedoch nicht gerecht. Denn der durchschnittliche, juristisch ungeschulte ebay-Nutzer wird nicht zwischen einer Beschädigung von außen und einem anderen Defekt unterscheiden. Für ihn kommt es lediglich darauf an, ob der Gegenstand eine Verschlechterung erfahren hat, die die angenommene Gebrauchstauglichkeit ausschließt oder zumindest einschränkt. Bei Fortführung der Auktion bekäme er nämlich nicht das, auf das er bieten wollte, sondern eine auch nach den Bestimmungen des Kaufrechts mangelhafte Sache. Demzufolge findet sich auch in der Einleitung zu den Hinweisen zur Auktionsbeendigung unter der Überschrift „Wie beende ich mein Angebot vorzeitig?“ die Formulierung „Es kann vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen; z.B. wenn Sie feststellen, dass der zu verkaufende Artikel nicht funktioniert oder ein Teil fehlt.“ Hierin findet sich daher gerade keine Beschränkung auf ein von außen kommendes schädigendes Ereignis.
Rechtslage: Bei unbegründeter vorzeitiger Beendigung einer eBay-Auktion ist Höchstbietender Vertragspartner!
Vertragsrechtlich ist das zwingend und somit auch wenig überraschend gängige Rechtsprechung: Es gibt einige wenige Gründe, eine eBay-Auktion vorzeitig zu beenden. Auf keinen Fall gehört dazu das wirtschaftliche Interesse, den Artikel zu einem besseren Preis verkaufen zu können! Wenn der Artikel beschädigt ist oder verloren ging (wozu in jedem Fall der Diebstahl gehört), sind das in jedem Fall berechtigte Gründe. Eine kleine Entscheidungsübersicht:
- Amtsgericht Gummersbach (10 C 25/10, hier besprochen)
- Landgericht Detmold (10 S 163/11, hier kurz besprochen)
- OLG Hamm (4 U 145/11, hier besprochen)
- AG Verden (2 C 60/12, hier kurz besprochen)
- AG Nürtingen (11 C 1881/11, hier besprochen)
- Amtsgericht Menden (4 C 390/10 & 4 C 183/03, hier kurz besprochen)
- Amtsgericht Hamm (17 C 157/11, hier besprochen)
- BGH (VIII ZR 305/10, hier kurz besprochen) – zum berechtigten Ende bei Diebstahl
- Amtsgericht Speyer (31 b C 440/08, bestätigt durch LG Frankenthal, 2 s 56/12, Hinweisbeschluss)
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