eBay: Eigene Gebote auf eigene „Auktionen“ sind unwirksam

Ein alter Streitfall: Wie ist damit umzugehen, wenn jemand bei eBay auf eigene Angebote unter Pseudonym mitbietet? Der BGH (VIII ZR 100/15) konnte sich dazu nun äussern und feststellen, dass das über ein zweites Mitgliedskonto unzulässig auf ein eigenes Angebot abgegebene Gebot eines Anbieters unwirksam ist und unberücksichtigt bleibt:

  • Das auf der eBay-Internetplattform mit Eröffnung der Auktion erklärte Angebot eines Anbieters ist sowohl nach § 145 BGB als auch nach den zur Erläuterung des Vertragsschlussvorgangs aufgestellten eBay-Bedingungen darauf angelegt, „einem anderen“ als dem Anbieter die Schließung eines Vertrages anzutragen. Das Angebot kann deshalb nur durch einen vom Anbieter personenverschiedenen Bie- ter angenommen werden.
  • Das über ein zweites Mitgliedskonto unzulässig auf ein eigenes Angebot abgegebene Gebot eines Anbieters ist unwirksam und bleibt in der Reihe der abgegebenen Gebote unberücksichtigt. Ein regulärer Bieter muss es deshalb auch nicht übertreffen, um Meistbietender zu werden oder zu bleiben.

Angebote auf eBay richten sich nur an Dritte

Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass sich angebotene Artikel auf eBay nur an Dritte richten, also schon begriffstechnisch gar kein Gebot von sich selber wirksam möglich ist:

Das mit Eröffnung der Auktion erklärte Angebot des Beklagten war von vornherein nur an von ihm personenverschiedene Bieter gerichtet. Denn das in § 145 BGB geregelte Angebot ist bereits definitionsgemäß darauf angelegt, die Schließung eines Vertrages „einem anderen“ als dem Anbietenden anzutragen. Dies entspricht dem gängigen, auch von § 10 Abs. 1 eBay-AGB vorausgesetzten Verständnis eines Vertrages als mindestens zweiseitigem Rechtsgeschäft in Gestalt einer von zwei oder mehreren Personen erklärten Willensübereinstimmung über die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolges. Ein Vertrag setzt deshalb zu seiner wirksamen Entstehung begrifflich mindestens zwei zustimmende Willenserklärungen verschiedener Rechtssubjekte voraus (…) Mit diesem Erfordernis einer Personenverschiedenheit der Vertragspartner korrespondiert das Erlöschen eines solchen Schuldverhältnisses bei nachträglicher Vereinigung von Gläubiger- und Schuldnerstellung in einer Person (Konfusion; vgl. zuletzt Senatsurteil vom 27. April 2016 – VIII ZR 323/14, aaO).

Das bedeutet, weder muss ein Dritter damit rechnen dass im eigenen Namen geboten wird noch ist dies wirksam irgendwie möglich. Im Ergebnis werden damit eigene Gebote in der späteren Betrachtung gestrichen und andere Bieter so behandelt, als würden diese Gebote gar nicht existieren.

Kein sittenwidriger Kaufpreis

Der BGH hält an seiner Rechtsprechung fest, dass alleine ein niedriger Kaufpreis bei eBay keinen Wucher oder eine sonstige Sittenwidrigkeit begründen kann:

Der damit zu einem Kaufpreis von 1,50 € über das angebotene Fahr- zeug zustande gekommene Kaufvertrag ist ungeachtet des weit über diesem Betrag liegenden Verkehrswerts nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers – in Bezug auf die Höhe der abgegebenen Gebote – geschlossen werden könnte, hat das Berufungsgericht – unbeanstandet – nicht festgestellt (vgl. dazu Senatsurteile vom 28. März 2012 – VIII ZR 244/10, aaO Rn. 21; vom 12. November 2014 – VIII ZR 42/14, WM 2015, 402 Rn. 9). Denn abgesehen davon, dass gerade bei einer eBay-Auktion ein Bieter nicht gehalten ist, sein Maximalgebot am mutmaßlichen Marktwert auszurichten, weil es gerade den Reiz einer Internetauktion ausmacht, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ zu erwerben (Senatsurteil vom 12. November 2014 – VIII ZR 42/14, aaO Rn. 10), kann dem Kläger im Streitfall allein schon ange- sichts seines letzten Gebots von 17.000 € von vornherein nicht angelastet wer- den, nur zur Zahlung eines Preises weit unterhalb des Marktpreises bereit ge- wesen zu sein. Dass er nach dem Auktionsergebnis die Lieferung des Fahrzeugs für einen eher symbolischen Kaufpreis von 1,50 € hat beanspruchen können, beruht allein auf dem erfolglos gebliebenen Versuch des Beklagten, den Auktionsverlauf in unlauterer Weise zu seinen Gunsten zu manipulieren.

Abbruchjäger bei eBay muss in konkreter Aktion auffallen

Die Verteidigung damit, dass man als Verkäufer auf eBay mit einem Abbruchjäger konfrontiert ist könnte vielleicht verfangen, dazu aber muss sich im konkreten Kauf ein unredliches Verhalten des Käufers zeigen. Alleine der Vortrag er sei „Abbruchjäger“ für sich reicht nicht aus:

Soweit die Revisionserwiderung darauf hinweist, dass der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ansonsten schon als „Abbruchjäger“ aufgefallen sei, zeigt sie bereits nicht auf, welche Schlussfolgerungen das Berufungsgericht daraus für den anders gelagerten Streitfall hätte ziehen sollen oder gar müssen. Denn greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich auch vorliegend bei der Gebotsabgabe rechtsmissbräuchlich verhalten haben könnte, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger ausweislich der Gebotsübersicht ein in jeder Hinsicht normales Bieterverhalten gezeigt, als er sich nicht – etwa in aussichtsreicher Erwartung eines alsbaldigen Auktionsabbruchs – auf ein einziges niedriges Gebot beschränkt, sondern insgesamt fünfzehn Maximalgebote abgegeben hat, die am Ende sogar über dem vom Berufungsgericht geschätzten Marktwert gelegen haben. Überdies ist das Berufungsgericht unangegriffen davon ausgegangen, dass der Kläger die Manipulationen des Beklagten erst nach Abschluss der Auktion entdeckt hat.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner