OLG Köln: Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen negative ebay-Bewertung

Auch das OLG Köln (15 U 193/11) sieht bei negativen eBay-Bewertungen keinen Grund, im Zuge des einstweiligen Rechtsschutzes Maßnahmen ergreifen zu müssen. Hintergrund ist, dass der (zu unrecht?) negativ bewertete Verkäufer über das Bewertungssystem direkt eine Stellungnahme abgeben kann, was als Schadensbegrenzung mit dem OLG Köln grundsätzlich ausreichen soll:

Die bewertete Partei erhält auf diese Weise Gelegenheit, ihre Rechte gegenüber einer für unzutreffend erachteten Bewertung vorläufig zu wahren, indem sie ihr für jeden Nutzer einsehbar durch einen Gegenkommentar entgegentritt. Vor diesem Hintergrund ist es der bewerteten Partei grundsätzlich möglich und zu­mutbar, den Ausgang eines etwaigen Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Einer einstweiligen Verfügung, die das Ziel hat, einen möglichen Anspruch vorläufig „in der Waage zu halten“ und der Gefahr vorzubeugen, dass durch die tatsäch­lichen Umstände die Durchsetzung eines solchen Anspruchs im Wege einer Hauptsacheklage vereitelt oder wesentlich erschwert würde, bedarf es in dieser Fallkonstellation grundsätzlich nicht […]


Das OLG Köln folgt damit ausdrücklich der Linie des OLG Düsseldorf (I-15 W 14/11, hier besprochen), auf das man sich in dem Urteil auch ausdrücklich bezieht. Nun, wo es ein „grundsätzlich“ gibt, gibt es auch Ausnahmen – und diese möchte das OLG zugestehen im Fall „existenzgefährdender bzw. sons­tiger schwerwiegender, nicht wiedergutzumachender Nachteile“. Hier ist interessant, dass der hier betroffene Verkäufer auf Umsatzverluste hingewiesen hat in Höhe von ca. 18,5%, die durch die Bewertungen des Antragsgegners aufgetreten sein sollen. Das OLG analysiert hier aber gut, dass die bisherigen Umsätze bereits ähnlichen Schwankungen ausgesetzt waren und dass 18,5% auf keinen Fall existenzgefährdend sein können. Darüber hinaus blieb der Antragsteller den (schwierigen) Beweis schuldig, dass ausgerechnet die 3 hier betroffenen Bewertungen Ursache für den Umsatzrückgang waren – und nicht irgendwelche der anderen negativen Bewertungen.

Fazit: Die Entscheidungen der OLGe Köln und Düsseldorf überzeugen und bedeuten für die Praxis der Rechtsdurchsetzung, dass nach einer ausgesprochenen Abmahnung wegen einer negativen eBay-Bewertung direkt das Hauptsacheverfahren und kein einstweiliger Rechtsschutz anzupeilen sein wird. Andernfalls droht man, auf den Kosten sitzen zu bleiben. Sofern man nicht besonders schwerwiegende Gründe anführen kann. Im Kern sollte man die hier geäußerten Gedanken übrigens auf jedes Bewertungssystem übertragen können, das ähnliche Reaktionen ermöglicht, etwa bei Bewertungsplattformen wie Qype.

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Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner