eBay: Schadensersatz für Fahrtkosten zum Verkäufer bei Täuschung über Artikel

Das Landgericht Bonn (5 S 205/11) hat anlässlich eines Streits über einen fehlgeschlagenen (Ver-)Kauf bei eBay zu zwei durchaus interessanten Punkte geäußert:

  1. Wenn – wie verbreitet – jemand über einen fremden eBay-Account ein Objekt „ersteigert“ (richtig: kauft!), wird regelmässig davon auszugehen sein, dass der Vertrag zwischen dem tatsächlichen „Bietendem“ und dem Verkäufer zu Stande kommt – nicht zwischen Verkäufer und Account-Inhaber. Das steht soweit auf dem Fuße der BGH-Rechtsprechung zum Thema (BGH, I ZR 114/06, hier besprochen). Jedes andere Ergebnis wäre die Eröffnung der Haftung des Account-Inhabers, die mit dem BGH gerade zu vermeiden ist und von der Rechtsprechung nun auch insgesamt abgelehnt wird (dazu: Amtsgericht Frankfurt a.M., 32 C 2689/09-48, hier besprochen – und OLG Bremen, 3 U 1/12, hier besprochen). Hintergrund ist, dass sich der Verkäufer bei eBay grundsätzlich keine Gedanken über die konkrete Person des Käufers macht bzw. überhaupt machen kann.
  2. Wenn der Verkäufer über weine wesentliche Eigenschaft des Artikels täuschte (hier wurden weniger Vorbesitzer eines Motorrads angegeben als tatsächlich vorhanden) und der Käufer tritt darauf hin berechtigt zurück, so kann der enttäuschte Käufer seine Fahrtkosten nach den §§ 280 Abs. 1, 284, 437 Nr. 3, 249f. BGB ersetzt verlangen!
Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner