ebay- und Internet-Verkauf: Kein Gewährleistungsausschluss für Beschaffenheitsvereinbarungen

Gleich zwei aktuelle, unabhängig voneinander getroffene, Entscheidungen kommen inhaltlich zum gleichen Ergebnis: Ein wirksamer Gewährleistungsausschluss bezieht sich nicht auf Beschaffenheitsvereinbarungen. Das heisst, man kann zwar eine Gewährleistung ausschliessen – wenn aber eine Beschaffenheit vereinbart war, wirkt sich darauf nicht aus. Ganz nebenbei wird damit die Vertragsmasche bei eBay beerdigt (hier von mir beschrieben): Oft versuchen Verkäufer auf eBay, durch einen späteren schriftlichen Vertrag eine für sie günstige Position zu erreichen. Das macht nun wohl keinen Sinn mehr.

Wichtig ist als erstes der BGH (VIII ZR 96/12), der festgestellt hat, dass sich eine Beschaffenheitsvereinbarung („Wie ist die Kaufsache beschaffen“) aus den Umständen ergeben kann (so auch BGH, VIII ZR 253/08). Es reicht dabei, dass eine Kaufsache mit bestimmten Eigenschaften beworben wird und dies die Kaufentscheidung des späteren Käufers beeinflusst! Wer also ein „Neuwertiges Auto“ verkauft, kann keinen Schrott später abgeben weil die Gewährleistung ja ausgeschlossen war. Ebenfalls, wenn der Käufer Anforderungen stellt, denen der Verkäufer zustimmt (BGH, VIII ZR 191/07). Letztlich kommt es auf die Gesamtumstände an, wenn man prüfen möchte, ob eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt (siehe auch BGH, VIII ZR 244/10), hierbei ist auch eine eBay-Beschreibung zu Berücksichtigen.

Leider hat sich der BGH aber nicht weiter zu den späteren schriftlichen Verträgen und ihrem Verhältnis zum eBay-Vertrag geäußert – er musste dies auch nicht, da der Streitpunkt des Gewährleistungsausschlusses nicht auftrat, sowohl bei eBay als auch im schriftlichen Kaufvertrag war ein solcher vorhanden. Auch sonst gab es wohl keine relevanten Differenzen zwischen dem späteren schriftlichem Kaufvertrag und eBay-Kaufvertrag. Insofern bleibt beim BGH offen, wie dieser damit umgehen würde. Tatsache ist: Die Kaufvertragsparteien sind frei, durch einen späteren Vertrag den ursprünglichen eBay-Vertrag abzuändern!

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-3 W 228/12) hat sich aber mit einem solchen Fall beschäftigt und kommt zum Ergebnis, dass grundsätzlich durch den späteren Kaufvertrag eine Änderung des ursprünglichen zwar möglich sein mag, letztlich aber in wesentlichen Kernpunkten ein Berufen auf Neuerungen durch §242 BGB nach Treu und Glauben verhindert sein kann. So oder so ist mit dem OLG Düsseldorf – und mit dem BGH, siehe oben – davon auszugehen, dass im Rahmen von eBay-Käufen getroffene Beschaffenheitsvereinbarungen weiter fort gelten, ausser sie werden ausdrücklich abgedungen. Dies könnte etwa geschehen, indem der Kaufpreis angepasst wird und der Käufer dafür einen anderen Vertrag schliesst. Wenn dem nicht so ist, wird man sicherlich auch ein Anfechtungsrecht hinsichtlich des zweiten Kaufvertrages erkennen können.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner