Eigentlich ein alter Hut: Entsprechend § 312i Nr. 4 BGB müssen Unternehmer, die sich zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien bedienen, ihren Kunden die Möglichkeit verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Das OLG Frankfurt (6 U 81/21) konnte in dem Zusammenhang nun nochmals klarstellen, dass es nicht ausreichend ist, wenn für Kunden die Möglichkeit bvestehtm per Link auf die AGB „zuzugreifen“. Auch die Übersendung einer Bestellbestätigung, die den Vertrag wiedergibt, reicht nicht aus. Zwingend muss nämlich die Möglichkeit bestehen, die Vertragsunterlagen in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Die gerne angeführte Möglichkeit der Speicherfunktion eines Browsers, worüber man die komplette Website speichern oder drucken kann, genügt dieser Pflicht aber ebenfalls nicht, denn hierbei handelt es sich gerade nicht um eine vom Verkäufer verschaffte Speichermöglichkeit. Man mag darüber streiten wie zeitgemäß derartige Vorgaben noch sind, jedenfalls aber sind sie Gesetz.
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