Ehrverletzende Tatsachenbehauptung bei verdeckten Äußerungen?

Das Amtsgericht Bad Segeberg (17a C 49/14) hat sich mit der (Un-)Zulässigkeit verdeckter Meinungsäußerungen in Tatsachenbehauptungen auseinandergesetzt und hierbei nochmals festgehalten:

Allerdings ist unerheblich, dass der Antragsgegner den Antragsteller in dem in Rede stehenden Eintrag in dem Internetforum Facebook nicht namentlich benannt hat. Bei der Ermittlung sogenannter verdeckter Aussagen ist indes zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll, und der erst eigentlich „verdeckten“ Aussage, mit der der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht bzw. sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahe legt, zu unterscheiden. Nur in dem zweiten Fall ist eine „verdeckte“ Aussage einer „offenen“ Behauptung gleichzustellen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 22.11.2005 – VI ZR 204/04, NJW 2006, 601, juris Rn. 17). (…)

Soweit der Antragsteller dargelegt und auch glaubhaft gemacht hat, dass er die Aussage auf sich bezieht, ist dies unerheblich, weil bei der Sinndeutung einer Äußerung weder die subjektive Absicht des Äußernden noch das subjektive Verständnis des Betroffenen maßgeblich ist, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2005 – VI ZR 204/04, NJW 2006, 601, juris Rn. 14).

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner