Eigenwillig Interpretiert: Rückforderung des Eintrittspreises nach einem Theaterbesuch

Beim Amtsgericht Bonn (11 C 191/82) ging es im Jahr 1982 um die Rückforderung des Eintrittspreises für eine Theateraufführung. Die Aufführung wurde beworben mit dem Titel „Penthesilea, Trauerspiel von Heinrich von Kleist“. Der Besucher des Theaterstückes nun meinte, das Theaterstück sei derart stark von der Original-Vorlage abgewichen, dass mit diesem Titel nicht hätte geworben werden dürfen – er verlangte daher den Eintrittspreis zurück.

Denkbar ist dies auch durchaus, wie das Gericht korrekt feststellt:

Der zwischen den Parteien abgeschlossene Theaterbesuchvertrag ist in seinen wesentlichen Elementen als Werkvertrag anzusehen (vgl. die Entscheidung des Reichsgerichts RG 133, 388). Daher könnte der Kläger gem. §§ 633, 634 BGB Rückzahlung des Eintrittspreises verlangen, wenn der Aufführung eine zugesicherte Eigenschaft gefehlt hätte oder wenn die Aufführung mit Fehlern behaftet gewesen wäre, die den Wert der Aufführung aufgehoben hätten.

Aber: Es benötigt ein juristisch relevantes „Abweichen“, um hier Ansprüche geltend zu machen. Dabei muss einem Regisseur die Möglichkeit offen gelassen werden, auf eigene Art Stücke zu interpretieren, insbesondere muss die kritische Interpretation möglich sein

Die vom Regisseur vorgenommenen Kürzungen und Regieanweisungen müssen dabei als zulässig angesehen werden. Nach dem heutigen Kunstverständnis ist nämlich die Regiearbeit als künstlerische Arbeit anzusehen. Hierbei muß dem Regisseur eine gewisse Gestaltungsfreiheit eingeräumt werden, die seiner künstlerischen Eigenart entspricht und es ihm erlaubt, in seinem Werk seine individuelle Schöpferkraft und sein Schöpfenwollen zum Ausdruck zu bringen (vgl. die Entscheidung des Bundesgerichtshof BGH 19, 382). Unverkennbar hat sich auf den deutschen Bühnen der Gegenwart eine starke Neigung zu einer aktualisierenden und kritischen Aufführungsweise von Stücken der Klassiker herausgestellt. Diese auch dem Kläger bekannte Tendenz bewirkt eine „Umfunktionierung“ (B. Brecht) eines Textes, wobei unter neu zu bestimmenden ideologischen oder ästhetischen Gesichtspunkten neue Schwerpunkte gesetzt werden.
Selbst wenn es sich bei der Aufführung der Penthesilea vom 24.10.981 um eine solche kritische Umfunktionierung gehandelt haben sollte -dies wird von der Beklagten bestrittenDie Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.- könnte hierin kein rechtlicher Mangel gesehen werden. Denn anders als bei Stücken moderner Autoren, die noch urheberrechtlich geschützt sind, deckt das heutige Regieverständnis für Klassiker selbst umfunktionierte Aufführungen.

Interessant ist, dass das Gericht schon 1988 gesehen hat, dass sich ein verständiger Verbraucher über die Tagespresse über solche Stücke bzw. darin vorgenommene Interpretationen informieren kann und wird – insoweit seien auch keine Belange des Verbraucherschutzes berührt. Dies wird in der heutigen Zeit moderner Informationstechnologie wohl nicht anders sein.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner