Mit dem OLG Dresden (4 U 652/20) ist eine „1-Sterne-Bewertung“ hinzunehmen – auch wenn sie nur verbleibt, weil der eigentliche Text der Bewertung gelöscht wurde. Eine solche verbleibende Bewertung in Form von „Sternen“ ist mit dem OLG als Meinungsäußerung des Nutzers bis zur Grenze der Schmähkritik geschützt – worauf sich auch der Hostprovider berufen kann.
Ein-Stern-Bewertung von Meinungsäußerungsfreiheit geschützt
Bei einer Ein-Stern-Bewertung handelt es sich mit dem OLG um eine subjektive Einschätzung des Nutzers, die als Meinungsäußerung zu verstehen ist, denn sie ist geprägt von Elementen der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens:
Als Meinungsäußerung ist die Bewertung bis zur Grenze der Schmähkritik geschützt. Diese Grenze ist hier schon deshalb nicht überschritten, weil die Bewertung insgesamt nur die Sozialsphäre betrifft und keine persönliche Herabwürdigung enthält. Dass der Kunde den Geschäftskontakt mit nur noch einem Stern bewertet, mag geschäftsschädigend sein, ist jedoch als Ausfluss der Meinungsfreiheit auch dann hinzunehmen, wenn man davon ausgeht, dass die zu ihrer Begründung angeführten Tatsachenbehauptungen unwahr sind (…).
OLG Dresden, 4 U 652/20
Ein-Stern-Bewertungen ohne Text sind die pointierte Entwicklung, die mit dem gesellschaftsschädlichen „man muss alles bewerten können“ ihren Anfang nahm.
Löschung von Bewertung nur ohne Geschäftskontakt
Unterhalb der Grenze zur Schmähkritik kommt eine Löschung nur in Betracht, wenn feststeht, dass der Bewertung kein geschäftlicher Kontakt zugrunde liegt:
Anders wäre dies nur dann, wenn der streitgegenständlichen Bewertung kein Kundenkontakt zugrunde gelegen hätte. Liegt einer angegriffenen Bewertung in einem Bewertungsportal kein geschäftlicher Kontakt zugrunde, überwiegt das von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG (auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG) und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Bewerteten am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner (Berufs)Ehre die von Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK geschützten Interessen des Bewertenden an der Äußerung der dargestellten Meinung im Portal und des Portalbetreibers an der Kommunikation dieser Meinung, weil ein berechtigtes Interesse des Bewertenden, einen tatsächlich nicht stattgefundenen Geschäftskontakt zu bewerten, nicht ersichtlich ist; entsprechendes gilt für das Interesse eines Portalbetreibers, eine Bewertung über eine nicht stattgefundene Inanspruchnahme der angebotenen Dienstleistung zu kommunizieren
OLG Dresden, 4 U 652/20
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