Der Bundesgerichtshof (VI ZR 68/21) hatte Gelegenheit, sich zur Zulässigkeit der Erhebung der Einrede mangelnder Prozesskostensicherheit in höherer Instanz zu äußern, wenn die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erst in dieser Instanz eingetreten sind oder die Einrede in den Vorinstanzen ohne Verschulden nicht erhoben worden ist.
Die Einrede mangelnder Sicherheitsleistung für die Prozesskosten gehört zu den verzichtbaren Rügen der Zulässigkeit der Klage, die grundsätzlich in allen Rechtszügen vor der ersten mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zu erheben sind.
Allerdings kann der Beklagte gemäß § 111 ZPO wegen der Prozesskosten auch dann Sicherheit verlangen, wenn die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erst im Laufe des Rechtsstreits eintreten und ein zur Deckung ausreichender Teil des geltend gemachten Anspruchs nicht unstreitig ist. Da über die Sicherheitsleistung nur einmal und nicht in jeder Instanz neu zu entscheiden ist, ist die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung in höherer Instanz nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erst in dieser Instanz eingetreten sind oder die Einrede in den Vorinstanzen ohne Verschulden nicht erhoben worden ist.
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