Einreichung einer Youtube-Beschwerde wegen Urheberrechtsverletzung von Rechtsinhaber hindert nicht Abmahnung

In diesem Fall beim LG Köln (14 O 197/24) ging es um eine Urheberrechtsstreitigkeit zwischen einem albanischen Medienunternehmen und einem Geschäftsführer eines anderen Medienunternehmens.

Die Klägerin, ein in P. ansässiges Medienunternehmen, hatte die Nutzungsrechte an einem Video, das die Explosion in der Kleinstadt L. zeigt, von der H. N. W. erworben. Dieses Video war ursprünglich auf einem albanischen Fernsehsender ausgestrahlt worden und wurde später auf einer Online-Plattform (B.) von einem Dritten erneut veröffentlicht. Die Klägerin erfuhr von dieser Veröffentlichung und setzte sich daraufhin mit der Plattform in Verbindung, um das Video wegen einer Urheberrechtsverletzung sperren zu lassen.

Die Beklagte, die für die Veröffentlichung verantwortlich gemacht wurde, reagierte mit einer sogenannten „Counter Notification“, was die Wiederfreischaltung des Videos durch die Plattform zur Folge hatte, sofern nicht binnen 10 Tagen eine gerichtliche Verfügung erwirkt wurde. Daraufhin reichte die Klägerin eine einstweilige Verfügung ein, ohne vorher eine Abmahnung auszusprechen.

Streitpunkte

Die zentralen Streitpunkte in diesem Fall waren:

  1. Abmahnungspflicht: Die Klägerin argumentierte, dass die Abmahnung aufgrund der vorherigen Auseinandersetzung auf der Plattform entbehrlich sei.
  2. Kosten des Verfahrens: Die Beklagte erkannte den Unterlassungsanspruch zwar an, verwahrte sich jedoch gegen die Kostentragung, da sie der Ansicht war, dass die Klägerin sie hätte abmahnen müssen.

Entscheidung

Das Landgericht Köln entschied, dass die Beklagte zwar zur Unterlassung verurteilt wird, jedoch die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Das Gericht betonte, dass eine Abmahnung nach § 97a UrhG grundsätzlich erforderlich ist, um dem Gegner die Möglichkeit zu geben, den Verstoß zu prüfen und ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Die bloße Meldung bei der Plattform („M.“) und die darauf folgende „Counter Notification“ reichen nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um eine Abmahnung zu ersetzen.

Das Gericht stellte fest, dass das Beschwerdeverfahren bei der Plattform und die damit verbundene „Counter Notification“ nicht den Zweck einer Abmahnung erfüllen können, da sie nicht darauf abzielen, den Rechtsstreit durch eine außergerichtliche Einigung zu vermeiden. Daher lag keine Veranlassung zur Klageerhebung vor, und die Klägerin musste die Kosten des Verfahrens tragen.

Fazit

Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Abmahnung im Urheberrecht, selbst wenn zuvor bereits eine Auseinandersetzung auf einer Online-Plattform stattgefunden hat. Die Entscheidung des Landgerichts Köln zeigt, dass das Gericht großen Wert auf die Einhaltung der formellen Erfordernisse legt und dass ein sofortiges gerichtliches Vorgehen ohne vorherige Abmahnung erhebliche Kostenrisiken für den Kläger birgt.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner