Das LG Frankfurt a.M. (2-03 O 402/18) konnte nochmals hervorheben, dass ein Nutzen eines Fotos im Rahmens eines Profils auf einer Plattform wie „Xing“ gerade keine Einwilligung im Sinne des § 22 KUG in jedwede weitere Verwendung darstellt. Der entsprechende Abschnitt in der Entscheidung ist recht kurz und verweist auf eine frühere Entscheidung des OLG München:
Der Kläger hat in die Verwendung auch nicht im Sinne von § 22 KUG eingewilligt. Eine solche Einwilligung ist insbesondere auch nicht im Einstellen des Bildnisses als Profil bei „Xing“ zu ersehen (vgl. ebenso OLG München MMR 2016, 414).
Insgesamt ist erneut daran zu erinnern, dass Abbildungen einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden dürfen (§ 22 S. 1 KUG). Diese Einwilligung kann zwar ausdrücklich oder auch stillschweigend erteilt werden – aber allein durch das Einstellen einer Fotografie ins Internet räumt ein Berechtigter mit dem Bundesgerichtshof anderen Internetnutzern weder ausdrücklich noch stillschweigend ein urheberrechtliches Nutzungsrecht an der Fotografie oder einen schuldrechtlichen Anspruch auf Nutzung der Fotografie ein. Eine stillschweigende Einwilligung kann daher alleine dann angenommen werden, wenn der Betroffene ein Verhalten an den Tag legt, das für den objektiven Erklärungsempfänger als Einwilligung verstanden werden kann. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer stillschweigenden Einwilligung ist in der Regel, dass dem Betroffenen Zweck, Art und Umfang der Veröffentlichung bekannt sind.
Insoweit steht die Rechtsprechung schon länger auf dem Standpunkt, dass eine Verwendung jenseits von Plattformen nicht zu denken ist:
Wer ein Foto auf seinen Account bei einem Social Network hochlädt, ohne von möglichen Zugriffssperren Gebrauch zu machen, willigt nicht in die Weiterverbreitung des Fotos durch Dritte außerhalb des Kreises der zugriffsberechtigten Mitglieder des Netzwerks im Rahmen eines gänzlich anderen Kontextes ein
OLG München, 29 U 368/16
In dem Frankfurter Fall wird deutlich wie weit das geht: Der dem Beklagten nicht bekannte Kläger sollte identifiziert werden und der Beklagte kopierte dessen Foto aus XING, um es dem Rechtsanwalt des Klägers zuzustellen – das reichte für eine berechtigte Abmahnung mit Kostenfolge. An dieser Stelle mag man – der Kläger hatte sich einige Mühe gegeben, seine Identität und Anschrift schwerer feststellen zu lassen – diskutieren, ob es nicht ein im Rahmen des Persönlichkeitsrechts zu prüfendes berechtigtes Interesse des Beklagten annehmen mag. Das LG Frankfurt zeigt deutlich, dass man mit dem Risiko leben muss, dass ein Gericht dies nicht einmal prüft. In München wurde der Presse die Verwendung dieser Profilfotos im Rahmen von Berichterstattung untersagt. Allerdings darf ein eigenes Fotografieren zu Beweiszwecken durchaus vorgenommen werden.
Die Verwendung von Profilfotos ausserhalb der Plattformen sollte letztlich vollständig unterbleiben.
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