Der Bundesgerichtshof (I ZB 11/15) hat sich zu Rechtsmitteln in Verfahren der einstweiligen Verfügung geäußert:
In Verfahren der einstweiligen Verfügung findet gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO keine Revision und im Übrigen auch keine Rechtsbeschwerde statt. Letzteres hat der Senat bereits für die Rechtslage vor Einfügung des § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Art. 1 Nr. 21 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2200) entschieden (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 – I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 104 f.) und dies ist nunmehr im Gesetz auch ausdrücklich angeführt.
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