Wenn eine einstweilige Verfügung zu Unrecht ergangen ist, vollzogen wurde und später wieder aufgehoben wird, so steht dem Betroffenen ein Schadensersatzanspruch zu. Die Frage ist dann, wie man den Schaden der Höhe nach berechnet, insbesondere wenn der Absatz eines Produkts durch die einstweilige Verfügung gehindert wurde, kann dies schnell sehr hypothetisch werden. Das Landgericht Düsseldorf (4a O 106/14) zeigt hierzu eine Richtschnur auf:
Gem. § 945 ZPO ist der nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 249 ff. BGB gesamte entstandene Schaden zu ersetzen, der aus der Vollziehung einer zu Unrecht ergangenen einstweiligen Verfügung unmittelbar und mittelbar entstanden ist (Drescher, in: Müko, ZPO, Kommentar, 4. Auflage, 2012, § 945, Rn. 21). Dieser erfasst gem. § 252 Satz 1 BGB auch den durch die zu Unrecht erlassene einstweilige Verfügung entgangenen Gewinn.
Dabei enthält die Vorschrift des § 252 Satz 2 BGB in Ergänzung zu der Vorschrift des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine Beweiserleichterung zur Feststellung des entgangenen Gewinns. Der Verletze ist gem. § 252 Satz 2 BGB von dem genauen Nachweis des entgangenen Gewinns enthoben (BGH, Urt. v. 06.03.1980, Az.: X ZR 49/78, Rn. 14 – Tolbutamid, zitiert nach juris). Er braucht nur die Umstände darzulegen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles die Wahrscheinlichkeit eines Gewinneintritts ergibt. Der Geschädigte hat zwar auch im Rahmen des § 252 Satz 2 BGB, soweit wie ihm dies möglich ist, konkrete Anhaltspunkte für die Ermittlung des entgangenen Gewinns darzulegen, jedoch sind insbesondere bei hypothetischen Entwicklung eines Geschäftsbetriebs – wie vorliegend – keine zu hohen Anforderungen an die Darlegungslast zu stellen (a. a. O.).
Die nach dieser Maßgabe vorgetragenen Tatsachen sind sodann in den Grenzen des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu beweisen. Diese Vorschrift dehnt das richterliche Ermessen für die Feststellung der Schadenshöhe über die Schranken des § 286 ZPO hinaus aus (BGH, GRUR 1997, 741 (743) – Chinaherde) und räumt dem Gericht die Möglichkeit ein, den entgangenen Gewinn unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen zu schätzen. § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO sieht zudem eine Einschränkung des Gebots der Erschöpfung der Beweisanträge für den Tatrichter vor, indem dieser Beweisanträgen lediglich im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens nachgehen muss (a. a. O.). Dabei hat der Tatrichter jedoch zu beachten, dass er sein Ermessen in Richtung beider Parteien gleichermaßen zu betätigen hat (a. a O.).
Am Ende steht somit die richterliche Schätzung des eingetretenen Schadens, was ein durchaus beachtliches finanzielles Risiko bedeuten kann.
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