Auch beim Landgericht Saarbrücken (10 S 185/12) ging es um Branchenbuch-Abzocke. Dabei stellte das Gericht fest, dass auch das Erwähnen eines Preises nicht ausreicht, wenn er zu klein geschrieben ist:
Eine Entgeltabrede für die Eintragung in ein Branchenverzeichnis im Internet, mit welcher der Empfänger eines Formularschreibens aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes nicht rechnen musste, kann auch dann als überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB unwirksam sein, wenn in dem in kleinerer Schrift gehaltenen Fließtext des Formulars mehrfach sprachlich eindeutig darauf hingewiesen wird, dass mit der Unterschriftsleistung ein kostenpflichtiger „Premiumeintrag“ verbunden ist.
Aus der Entscheidung:
1.
Bei der streitgegenständlichen Entgeltregelung in dem streitgegenständlichen Formularschreiben handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Der Kläger nutzt diese vorformulierte Vertragsbedingung in einer Vielzahl von Verträgen gegenüber verschiedenen Vertragspartnern.
2.
Nach § 305 c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil (BGH, Urteil vom 26.07.2012, AZ: VII ZR 262/11, abgedruckt in NJW – RR 2012, 1261- zitiert nach juris). Generell kommt es dabei nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners, sondern auf die Erkenntnismöglichkeiten des für derartige Verträge in Betracht kommenden Personenkreises an (BGH, a.a.O.). Auch der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel und ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle können die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klauseln machen (BGH, a.a.O., mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 17.05.1982, AZ: VII ZR 316/81). Dies ist vorliegend der Fall. Auch ein gewerblicher Vertragspartner wie die Beklagte braucht mit einer Entgeltabrede dieser Art nicht zu rechnen.
a)
Es ist gerichtsbekannt, dass Eintragungen in Branchenverzeichnisse im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden (vgl. hierzu auch LG Saarbrücken, Urteil vom 26.10.2012 – 13 S 143/12; LG Rostock, Urteil vom 28.05.2008 – 1 S 174/07 in NJW-RR 2008, 1450; LG Flensburg, Urteil vom 08.02.2011 – 1 S 71/10 –zitiert nach juris; LG Bochum, Urteil vom 15.11.2011 – 11 S 100/11, zitiert nach juris). Diese berechtigte Kundenerwartung wird in der vorliegenden Fallgestaltung nicht hinreichend deutlich korrigiert.
b)
Die Bezeichnung des Formularschreibens als „Allgemeine Branchenauskunft Region: S.“ macht nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelt (vgl. BGH, a.a.O.). Auch im Übrigen fehlt ein hinreichend deutlicher Hinweis auf die Vergütungspflicht. Die Aufmerksamkeit des Lesers wird zunächst auf seine eigenen Daten gelenkt, die an prominenter Stelle in der Mitte des Schreibens unter der Überschrift „aktuelle Daten“ in Fettdruck und in wesentlich größerer Schrift aufgeführt sind. Die in noch größerer Schriftgröße ausgeführte Überschrift des Schreibens „Allgemeine Branchenauskunft Region: S.“ vermittelt dem Leser in Verbindung mit seinen bereits voreingetragenen aktuellen Daten den Eindruck, dass er um eine Korrektur fehlerhafter Daten gebeten wird. Dabei steht der Fließtext, der sich sowohl vor als auch unter der Spalte mit den aktuellen Daten befindet, bereits nach der äußeren Gestaltung im Hintergrund: er ist in wesentlich kleinerer Schriftgröße und nicht in Fettdruck ausgeführt.
c)
Die ersten Zeilen dieses kleingedruckten Fließtextes weisen ebenfalls nicht darauf hin, dass das unaufgefordert übersandte Schreiben an späterer Stelle ein (vom Verwender bereits vorangekreuztes) Angebot auf Eintragung eines kostenpflichtigen Premiumeintrages enthält. Vielmehr heißt es dort: „Die unten stehenden Daten sind in unserem Verzeichnis bereits als ein kostenloser Standardeintrag für Sie vorhanden. Änderungen Ihrer Daten im kostenlosen Standardeintrag sind kostenlos. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich in diesem Angebot um keinen Korrekturabzug handelt.“ Durch diese Hinweise in den ersten Zeilen und die oben bereits beschriebene Formulargestaltung wird die Aufmerksamkeit des Adressaten in erster Linie auf das Überprüfen und Ausfüllen des bereits vorformulierten Eintragungstextes gelenkt und der falsche Eindruck erweckt, als solle der Adressat lediglich die Richtigkeit der angegebenen Daten bestätigen und diese vervollständigen (vgl. auch LG Saarbrücken, a.a.O.; LG Flensburg, a.a.O.; LG Bochum a.a.O.).
d)
Das in dem Formularschreiben enthaltene Angebot auf Abschluss eines kostenpflichtigen Premiumeintrages geht dagegen im Fließtext unter. Die wesentlichen Vertragsbedingungen finden sich erst im mittleren Absatz unterhalb der Spalte mit den aktuellen Daten des Empfängers. Erst an dieser Stelle, und nicht, wie der Kläger meint, bereits im ersten Absatz oberhalb der aktuellen Daten, wird darauf hingewiesen, dass ein Premiumantrag jährlich 990 EUR zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer beträgt. Im Absatz oberhalb der Tabelle mit den „aktuellen Daten“ wird vielmehr erst in der vierten Zeile darauf hingewiesen, dass nachfolgend noch ein Angebot für einen hervorgehobenen Premiumeintrag, welcher kostenpflichtig ist und beauftragt werden muss, angeboten wird. Das eigentliche Angebot folgt dann erst im weiteren Fließtext unterhalb der Tabelle mit den aktuellen Daten und zwar im mittleren Absatz und wird auch deswegen nicht mehr von der vollen Konzentration des Lesers umfasst. Eine solche Kenntnisnahme ist aber von einem durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten (vgl. BGH, a.a.O.). Dabei wird die Wahrnehmung der Preisangabe noch dadurch erschwert, dass für die Bezeichnung der Währung die Buchstaben „EUR“ verwendet wird und nicht das wegen seiner Blickfangwirkung auffälligere Währungssymbol „EUR“.
e)
Die Verschleierung eines kostenpflichtigen Auftrags durch Unterzeichnung des Formularschreiben setzt sich dadurch fort, dass unter dem vorangekreuzten Hinweis „Eintragungsofferte Premiumeintrag:“ dann nicht wie zu erwarten wäre, die Vertragsbedingungen wie Preisangabe und Laufzeit eines solchen kostenpflichtigen Premiumeintrages aufgeführt sind, sondern vielmehr wieder ein Hinweis darauf erfolgt, dass mit den obigen Daten bereits ein kostenloser Standardeintrag für den Empfänger des Schreibens veröffentlicht worden ist, so dass auch hier die Konzentration und das Interesse des Lesers wieder darauf gelenkt werden, auf die Richtigkeit der bereits veröffentlichten Daten zu achten und dem Absender die korrigierten Daten zu übermitteln, damit der kostenlose Standardeintrag korrekt ist.
f)
Ungewöhnlich ist in den vom Kläger verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Weiteren, dass dieser einer Unterschrift des Empfängers auf dem Schreiben von vornherein einen bestimmten und nicht abzuändernden Erklärungsinhalt zuweist. Im Fließtext heißt es insofern: „Wenn Sie uns mit einem Premiumeintrag beauftragen möchten, dann ist dieses Formular zu unterzeichnen und zurückzusenden. Ein kostenloser Standardeintrag bedarf keiner Unterzeichnung.“ Nach dieser Bestimmung wäre aber zwischen den Parteien vereinbart, dass eine Unterzeichnung des Formulars durch den Empfänger stets die Willenserklärung beinhaltet, dass er einen Premiumeintrag beauftragen möchte. Eine solche Inhaltsbestimmung einer Unterschriftsleistung ist jedoch höchst ungewöhnlich. Vielmehr wird im allgemeinen Geschäftsverkehr durch die Unterschrift bestätigt, eine an anderer Stelle oder in sonstiger Weise verlautbarte Willenserklärung abgeben zu wollen, nicht aber stellt die Unterschrift als solche eine bestimmte Willenserklärung dar. Hiermit braucht der Empfänger des Schreibens nicht zu rechnen. Überraschend ist die Zuweisung eines solchen Erklärungsinhalts einer Unterschrift auch deswegen, weil der Empfänger des Schreibens durch dieses dazu aufgefordert wird, gegebenenfalls seine aktuellen Daten für dem kostenlosen Standardeintrag zu ändern, was natürlich eine Übermittlung der geänderten Daten an den Absender voraussetzt. Die Gestaltung des Formulars, dass eine Spalte für die Änderungen und eine Unterschriftszeile enthält fordert den Empfänger aber gerade dazu auf, das Formular selbst mit den geänderten Daten auszufüllen, zu unterschreiben und per Post oder per Fax an den Absender zurückzuschicken. Auch der fett gedruckte Hinweis oberhalb der Überschriftzeile „Um Ihren Eintrag zeitnah entsprechend Ihren Wünschen einstellen zu können, bitten wir dieses Formblatt innerhalb von zehn Tagen an uns zurückzusenden“ fordert den Empfänger zur Unterschriftsleistung und Rücksendung des Formularschreiben an den Absender auf.
3.
Ist die Klausel über die Vergütungspflicht nicht Vertragsbestandteil geworden, so bleibt der Vertrag grundsätzlich nach § 306 Abs. 1 BGB im übrigen wirksam und sein Inhalt richtet sich gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften (BGH a.a.O.). Der Klauselverwender kann seinen Werklohnanspruch in einem Fall wie dem vorliegenden aber nicht auf § 632 Abs. 1 BGB stützen, da die Herstellung des Werks – wie ausgeführt – den Umständen nach nicht nur gegen eine Vergütung zu erwarten war (BGH a.a.O.).
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