Nach § 568 Satz 1 ZPO entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder Rechtspfleger erlassen worden ist. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung durch das Amtsgericht ergangen ist (BGH, VII ZB 30/22): In einem solchen Fall ist der voll besetzte Senat (§§ 70, 75 GVG) gemäß § 568 Satz 2 ZPO nur dann zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde berufen, wenn der Einzelrichter das Verfahren durch gesonderten Beschluss dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen hat. Dies setzt einen entsprechenden Beschluss des Einzelrichters voraus.
Der Beschwerdesenat ist außer in den Fällen, in denen die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zweifelhaft ist (§ 348 Abs. 2 ZPO analog; vgl. BGH, X ARZ 175/03), nicht befugt, selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.
Unerheblich ist insoweit, ob der Einzelrichter an einer solchen Kammerentscheidung mitwirkt, da die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für eine Übertragung auf die Kammer vorliegen, nach § 568 Satz 2 ZPO allein dem Einzelrichter obliegt (BGH, VII ZB 40/20, I ZB 61/19 und IX ZB 84/16). Ein vorab erteilter Hinweis des Einzelrichters, dass eine Übertragung der Sache auf die Kammer beabsichtigt sei, kann – auch in Verbindung mit dem späteren, vom Einzelrichter mitunterzeichneten Übertragungsbeschluss des Kammerkollegiums – die insoweit erforderliche eigene Entscheidung des Einzelrichters in Form eines Übertragungsbeschlusses nicht ersetzen (BGH, VII ZB 30/22).
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