Entscheidung des OLG Köln zur Haftung von DNS-Resolvern bei einer Urheberrechtsverletzung

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln befasste sich in seinem Urteil vom 3. November 2023 (Az. 6 U 149/22) mit der Frage der Haftung eines DNS-Resolver-Dienstes für Urheberrechtsverletzungen. Der DNS-Resolver wurde von einer Klägerin, einer Tonträgerherstellerin, in Anspruch genommen, weil über den Resolver-Dienst der Zugang zu einer Domain ermöglicht wurde, auf der urheberrechtlich geschützte Musikinhalte ohne Erlaubnis zugänglich gemacht wurden.

Was ist ein DNS-Resolver?

Ein DNS-Resolver ist ein Server, der Domainnamen in numerische IP-Adressen umwandelt und somit Nutzern den Zugang zu Webseiten ermöglicht. Diese Funktion ist essentiell für das Funktionieren des Internets, da sie die Nutzung einfacher Domainnamen anstelle von IP-Adressen ermöglicht.

Entscheidung des Landgerichts Köln

Das Landgericht Köln hatte die Beklagte in erster Instanz verurteilt, es zu unterlassen, ihren Nutzern den Zugang zu einer bestimmten Domain zu ermöglichen, über die urheberrechtsverletzende Inhalte zugänglich gemacht wurden. Das Gericht stützte sich dabei auf die Annahme, dass die Bereitstellung eines DNS-Resolvers eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe darstellt, wenn er trotz Kenntnis der Rechtsverletzung die Übersetzung in die IP-Adresse nicht blockiert.

Berufungsentscheidung des OLG Köln

Das OLG Köln hob die Entscheidung des Landgerichts auf und wies die Klage ab. Das Gericht stellte fest, dass der DNS-Resolver der Beklagten keine zentrale Rolle bei der öffentlichen Zugänglichmachung der urheberrechtsverletzenden Inhalte gespielt habe. Für die Annahme einer täterschaftlichen Haftung sei es erforderlich, dass der Dienst eine zentrale Rolle im Rahmen der Rechtsverletzung spielt, was hier nicht der Fall war. Der DNS-Resolver dient lediglich der Auflösung von Domainnamen in IP-Adressen und hat keine Kontrolle über die Inhalte, die unter den übersetzten Adressen zugänglich gemacht werden.

Anforderungen an die Haftung eines DNS-Resolvers

Das OLG Köln betonte, dass für eine Haftung des DNS-Resolvers mehrere Bedingungen erfüllt sein müssen:

  1. Zentrale Rolle: Der DNS-Resolver muss eine zentrale Rolle bei der Rechtsverletzung spielen. Dies war hier nicht der Fall, da die Übersetzung von Domainnamen in IP-Adressen auch über andere Resolver hätte erfolgen können.
  2. Kenntnis und Reaktionspflicht: Selbst wenn der DNS-Resolver Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt, reicht dies allein nicht aus, um eine Haftung zu begründen. Der Resolver muss eine klare und ohne weiteres feststellbare Rechtsverletzung ignoriert haben, was hier ebenfalls nicht festgestellt werden konnte.
  3. Verkehrspflichten: Die Verkehrspflichten, die für Access-Provider und Host-Provider gelten, können nicht uneingeschränkt auf DNS-Resolver übertragen werden. DNS-Resolver sind in ihrer Funktion der eines Access-Providers vergleichbar, der nur Informationen durchleitet und keine eigenen Inhalte speichert.

Europäische und nationale Rechtslage

Das Urteil des OLG Köln berücksichtigt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und die nationale Gesetzgebung. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Vermittlungsdienste wie DNS-Resolver in der Regel haftungsprivilegiert, wenn sie keine zentrale Rolle bei der Verbreitung rechtsverletzender Inhalte spielen. Diese Haftungsprivilegierung wird durch den Digital Services Act (DSA) weiter gestärkt, der klarstellt, dass DNS-Dienste als Vermittlungsdienste gelten, die von der Haftung ausgenommen sind, sofern sie nur Informationen durchleiten.

Fazit

Das OLG Köln entschied, dass der DNS-Resolver-Dienst der Beklagten keine täterschaftliche Haftung für die Urheberrechtsverletzung übernehmen muss, da er keine zentrale Rolle bei der Rechtsverletzung gespielt hat und die gesetzlichen Haftungsprivilegierungen greifen. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Unterscheidung zwischen verschiedenen Arten von Vermittlungsdiensten und deren jeweilige Verantwortlichkeit im Internet.

Das Urteil des OLG Köln ist ein wichtiger Beitrag zur Klärung der Haftung von DNS-Resolvern und verdeutlicht, dass nicht jeder technische Dienstleister, der indirekt an einer Rechtsverletzung beteiligt ist, automatisch haftbar gemacht werden kann .

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner