Vererblichkeit von Ansprüchen bei Persönlichkeitsrechtsverletzung geplant: Der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs – Einsichtnahme in die Patientenakte und Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzung“ bringt bedeutende Neuerungen im Bereich des deutschen Zivilrechts. Besonders hervorzuheben ist die geplante Vererblichkeit von Ansprüchen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Dieser Blogbeitrag erläutert die angestrebten Änderungen und deren Bedeutung für die Betroffenen.
Hintergrund und Problematik
Bisher sah die Rechtslage vor, dass Ansprüche auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht vererblich sind, solange kein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Das führte in der Praxis oft zu unbilligen Ergebnissen, insbesondere wenn der Geschädigte vor Rechtskraft des Urteils verstarb. Diese Regelung belohnte zudem verfahrensverzögerndes Verhalten seitens des Schädigers, der auf den Tod des Geschädigten spekulieren konnte.
Geplante Gesetzesänderung
Der neue Gesetzesentwurf sieht vor, dass auch Ansprüche auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen künftig vererblich sind. Konkret wird § 1922 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) um einen Satz ergänzt, der die Vererblichkeit solcher Ansprüche explizit festlegt. Ziel dieser Neuregelung ist es, die Schutzlücken zu schließen und gerechtere Ergebnisse zu erzielen.
Rechtliche Analyse und Begründung
- Vererblichkeit von Entschädigungsansprüchen
Der Entwurf stellt sicher, dass die Ansprüche auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen nach dem Tod des Geschädigten auf die Erben übergehen. Dies schließt eine Regelungslücke und gewährleistet, dass die Genugtuungsfunktion dieser Ansprüche auch nach dem Tod des Geschädigten erhalten bleibt. - Vergleich mit anderen Rechtsansprüchen
Die Gesetzesänderung berücksichtigt, dass ähnliche höchstpersönliche Ansprüche, wie das Hinterbliebenengeld und der Schmerzensgeldanspruch, bereits vererblich sind. Diese Anpassung beseitigt die bisherige Unstimmigkeit und stellt klar, dass auch schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen diesen Schutz verdienen.
Der Bundesgerichtshof hat sich bisher gegen eine Vererblichkeit ausgesprochen, was zu erheblicher Kritik geführt hat: Insbesondere weil die Genugtuungsfunktion gerade einen Übergang des Anspruchs auf die Erben erfordere.
Erben erfordere, denn nur dann habe der Geschädigte die Gewissheit, dass der Schädiger Ersatz leisten müsse. Zudem führe die Rechtsprechung zu Zufallsergebnissen und belohne letztlich ein verfahrensverzögerndes Verhalten des Schädigers, was aus hiesiger Sicht besonders ärgerlich ist.
Auswirkungen der Neuregelung
Die Einführung der Vererblichkeit von Persönlichkeitsrechtsverletzungsansprüchen hat weitreichende positive Implikationen:
- Rechtssicherheit: Erben können sicher sein, dass sie Ansprüche auf Geldentschädigung geltend machen können, selbst wenn der ursprüngliche Geschädigte vor Rechtskraft des Urteils verstirbt.
- Verfahrensbeschleunigung: Die Neuregelung könnte dazu beitragen, Verzögerungstaktiken seitens der Schädiger zu reduzieren, da der Tod des Geschädigten nicht mehr zur Erlöschung des Anspruchs führt.
- Gerechtigkeit: Die Gesetzesänderung sorgt für gerechtere Ergebnisse, indem sie die Belange der Geschädigten und ihrer Erben stärker berücksichtigt.
Aus hiesiger Sicht handelt es sich um einen sinnvollen Schritt. Die Rechtsprechung des BGH wirkt dogmatisch und einem Laien kaum vermittelbar. Gerade bei Personen des öffentlichen Lebens ist die Interessenwahrung durch Erben über den Tod hinaus geboten.
Ausblick
Die geplante Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Vererblichkeit von Ansprüchen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen stellt einen bedeutenden Fortschritt im deutschen Zivilrecht dar. Sie schließt eine wichtige Schutzlücke und trägt dazu bei, gerechtere und konsistentere rechtliche Ergebnisse zu erzielen. Dies ist ein wichtiger Schritt, um den Schutz der Persönlichkeitsrechte in Deutschland zu stärken und das Vertrauen in das Rechtssystem zu fördern.
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