Erneute Vernehmung von Zeugen durch das Berufungsgericht

Vernehmung von Zeugen in der Berufungsinstanz: Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszugs gebunden. Eine erneute Vernehmung von zeugen steht damit also nicht im Raum.

Bestehen aber Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil – die sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen ergeben können -, ist in aller Regel eine erneute Beweisaufnahme geboten:

Insbesondere muss das Berufungsgericht die bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen nach § 398 Abs. 1 ZPO nochmals vernehmen, wenn es deren protokollierte Aussagen anders als die Vorinstanz verstehen oder würdigen will. Unterlässt es dies und wendet damit § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO fehlerhaft an, ist die dadurch benachteiligte Partei in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

Die erneute Vernehmung kann ausnahmsweise dann unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht auf Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen, und es die Zeugenaussage deshalb ohne Verstoß gegen das Verbot vorweggenommener Beweiswürdigung bewerten kann, weil es keines persönlichen Eindrucks von dem Zeugen bedarf (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2009 – VIII ZR 3/09, NJW-RR 2009, 1291 Rn. 5; vom 5. Mai 2015 – XI ZR 326/14, BKR 2016, 40, 41 f Rn. 11 f und vom 11. Juni 2015 – I ZR 217/14, NJW-RR 2016, 175, 176 Rn. 9).

BGH, III ZR 198/18
Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner