Auch bei einer Kollektivmarke gilt, dass im Rahmen des Schadensersatzanspruchs wegen Markenverletzung regelmäßig auch die Kosten ersatzfähig sind, die dem Markeninhaber durch die Einschaltung eines Anwalts für die Abmahnung entstanden sind, so das OLG Frankfurt am Main (6 U 51/17):
Zu dem (…) zu ersetzenden adäquat verursachten Schaden gehören auch die Kosten für die anwaltliche Abmahnung. Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, war der Kläger insbesondere nicht gehalten, die Abmahnung ohne anwaltliche Hilfe vorzunehmen. Der Beklagte beruft sich in diesem Fall ohne Erfolg darauf, dass Wettbewerbsverbände nach § 8 III Nr. 3 UWG in der Lage sein müssen, durchschnittlich schwierige Abmahnungen mit eigenen Kräften zu bearbeiten (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., Rdz. 1.122 zu § 12 UWG m.w.N.). Dies beruht maßgeblich auf der Erwägung, dass solche Verbände zur Geltendmachung von Ansprüchen ohnehin nur bei einer entsprechenden personellen und materiellen Ausstattung befugt sind und deswegen Abmahnungen in der Regel auch ohne anwaltliche Hilfe vornehmen können. Damit ist die Situation des Klägers bei der Verfolgung der hier in Rede stehenden Ansprüche nicht vergleichbar. Die Anspruchsbefugnis des Klägers ergibt sich vielmehr daraus, dass er als Inhaber der Klagemarke selbst in seinen Rechten verletzt ist. Auch wenn es sich bei dieser Klagemarke um eine Kollektivmarke handelt, ist der Kläger daher hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Abmahnkosten nicht anders zu behandeln als andere Markeninhaber auch. Insoweit ist anerkannt, dass in der Spezialmaterie des Kennzeichenrechts die Hinzuziehung eines Anwalts für die Abmahnung regelmäßig erforderlich ist; dies gilt insbesondere auch unabhängig davon, ob es sich bei dem Markeninhaber um ein großes Unternehmen mit eigener Marken- und Rechtsabteilung handelt (vgl. hierzu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., Rdz. 556 zu § 14; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., Rdz. 304 vor §§ 14-19d).
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