EuGH-Urteil: Keine Markenrechtsverletzung bei LEGO-ähnlichen Bausteinen

Ein spannendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wirft ein Licht auf die Komplexität des Designs und Markenrechts. Im Fall T-537/22 vom 24. Januar 2024 zwischen D.S.H. GmbH und dem Office de l’Union européenne pour la propriété intellectuelle (EUIPO) ging es um die Frage der Schutzfähigkeit von Baustein-Designs, die LEGO-Produkten ähneln.

Sachverhalt

Eine Deutsche GmbH hatte gegen die Eintragung eines Community-Designs Einspruch erhoben, das ähnlich zu bekannten LEGO-Bausteinen war. Es wurde argumentiert, dass alle Merkmale des Designs ausschließlich durch die technische Funktion des Produkts bestimmt seien und daher nicht schutzfähig nach Artikel 8 Absatz 1 der Gemeinschaftsdesignverordnung (Verordnung (EG) Nr. 6/2002).

Entscheidung des EuGH

  1. Keine Markenrechtsverletzung festgestellt: Der EuGH bestätigte, dass das fragliche Design trotz Ähnlichkeit mit LEGO-Bausteinen schutzfähig ist.
  2. Funktionale Merkmale und Designs: Der Gerichtshof betonte, dass funktionale Merkmale eines Produkts dennoch schutzfähig sein können, wenn sie Teil eines Systems modularer Produkte sind, was hier der Fall war.
  3. Gewichtung von Artikel 8: Das Gericht wies darauf hin, dass Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung, der modulare Systeme schützt, auch dann Anwendung findet, wenn die Merkmale des Designs funktional sind.

Bedeutung für das Marken- und Designrecht

Dieses Urteil zeigt, dass die funktionale Beschaffenheit eines Produktdesigns nicht zwangsläufig dessen Schutzfähigkeit ausschließt. Es unterstreicht die Notwendigkeit, die spezifischen Eigenschaften jedes Designs und deren Kontext sorgfältig zu prüfen.

Fazit

Das Urteil stellt einen wichtigen Bezugspunkt für die Beurteilung der Schutzfähigkeit von Designs dar, die funktionale Elemente beinhalten, insbesondere im Bereich von Spielzeug und modularen Systemen. Es zeigt auch, dass die Grenzen zwischen funktionalen Notwendigkeiten und Designschutz fließend und abhängig vom Kontext sind.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner