EuGH-Urteil zur Nichtigkeit einer Unionswortmarke wegen Bösgläubigkeit

Ein bedeutsames Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Januar 2024 (Rechtssache T-650/22) hat in einer Markenrechtsangelegenheit entschieden, dass die Unionswortmarke ATHLET wegen Bösgläubigkeit nichtig ist.

Sachverhalt

Der Fall betraf Athlet Ltd, die gegen das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) klagte, um eine Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO anzufechten, die ihre Marke ATHLET für nichtig erklärte. Die Nichtigkeit wurde aufgrund von Bösgläubigkeit bei der Markenanmeldung festgestellt.

Entscheidung des Gerichts

  1. Begründung der Bösgläubigkeit: Das Gericht bestätigte die Entscheidung des EUIPO und stellte fest, dass die Anmeldung der Marke im Rahmen einer missbräuchlichen Anmeldestrategie erfolgt sei. Die Strategie umfasste sukzessive Anmeldungen der Marke in Österreich, um die Priorität für eine Unionsmarke zu beanspruchen und das Zeichen ATHLET zu monopolisieren.
  2. Fehlende Benutzungsabsicht: Es wurde festgestellt, dass keine wirtschaftlich relevante Benutzung oder Verwertung der Marke beabsichtigt war. Die zahlreichen Übertragungen der Marke zwischen miteinander verbundenen Unternehmen dienten dazu, das unredliche Geschäftsmodell zu verschleiern.
  3. Widerspruch zu legitimen Zielen des Markenschutzes: Das Gericht erkannte, dass solche Strategien den legitimen Zielen des Unionsmarkenschutzes widersprechen und als bösgläubig einzustufen sind.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil hebt hervor, dass Markenanmeldungen nicht nur formalen Kriterien genügen müssen, sondern auch einer ethischen Prüfung unterliegen. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Markenanmeldungen nicht Teil einer Strategie sind, die darauf abzielt, Rechte zu monopolisieren oder Dritte zu behindern.

Fazit

Das Urteil des EuGH unterstreicht die Notwendigkeit eines redlichen Verhaltens im Markenrecht. Die Bösgläubigkeit bei der Anmeldung einer Marke kann zur Nichtigkeitserklärung führen, selbst wenn die formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies betont die Wichtigkeit ethischer Überlegungen im Rahmen des Markenschutzes.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner