Ja, man glaubt es kaum: Aus dem Jahr 2010 stammt die Abmahnung, die nun im Jahr 2019 beim Amtsgericht Köln relevant wurde. Geltend gemacht wurde von einem anwaltlich vertretenen Inkasso-Unternehmen zum einen Lizenzschadensersatz, zum anderen vorgerichtliche Inkassokosten. Dabei stellt das AG Köln klar:
Für einen Titel aus den Top100 der Musikcharts ist ein Betrag von 200 Euro noch angemessen
Das sollte nicht überraschen, inzwischen ist dies ein vertretbarer Betrag. Allerdings hatte die Gegenseite noch Inkassokosten geltend gemacht – und die blieben ihr versagt:
Die Klägerin hat indes keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Inkassokosten. Denn sie hatte bereits im Jahr 2010 einen Rechtsanwalt (…) mit der torgerichtlichen Rechtsverfolgung beauftragt. Die zusätzliche Einschaltung eines Inkassounternehmens verstieß vor diesem Hintergrund gegen den das gesamte Zivilrecht durchziehenden Gedanken des §254 BGB.
Das Ergebnis: 25% Kostenlast für die Klägerin.
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