Auch das AG Frankfurt a.M. (32 C 157/12 (18)) will bei illegalem Filesharing keine grundsätzliche (Störer-)Haftung unter Ehepartnern erkennen, wenn der eine Anschlussinhaber ist und der andere Ehepartner auch nur Zugriff auf diesen Anschuss hatte. Eine Pflicht, konkrete Maßnahmen zur Vorbeugung von Rechtsbrüchen zu ergreifen, sieht das Gericht erst, wenn bereits Rechtsverletzungen bekannt geworden sind.
Hinweis: Die Entscheidung ist – wie aus Frankfurt bekannt – insgesamt äusserst kritisch hinsichtlich einer Ausweitung der Störerhaftung und läuft inhaltlich in die Richtung der Entscheidung des OLG Köln (6 U 239/11), die ich hier sehr ausführlich besprochen habe und auf die an der Stelle verwiesen wird.
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