Filesharing-Abmahnung: Keine Gegenwehr für Betroffene mit dem Segen des Bundesdatenschutzbeauftragten

Wer eine Filesharing-Abmahnung erhalten hat und davon überzeugt ist, dass ein Fehler vorliegen muss, wird in der Realität schnell auf den Teppich geholt: Die Gerichte glauben der erteilten Auskunft regelmäßig grundsätzlich und oblegen dem Abgemahnten auf die Aufgabe, zumindest Zweifel an der Auskunft zu wecken. Schnell kommt dann die Idee bei den Betroffenen, den eigenen Provider ins Boot zu holen und dort Auskunft zu verlangen. Der aber hat üblicherweise schnell die Daten gelöscht und kann leider seinen Kunden nicht weiterhelfen. (Als bearbeitender Rechtsanwalt hat man in diesen Fällen auch den Eindruck, dass die Provider das bitterlich bereuen…)

Obwohl mir das Ergebnis bekannt ist, frage ich für Betroffene immer wieder gerne mal an, um hier letzte Zweifel zu zerstreuen. Nun hat ein Provider mir eine längere Antwort als sonst geschickt, die durchaus beachtlich ist – denn man hat jemanden, der das kundenunfreundliche Prozedere absegnet: Den Datenschutzbeauftragten des Bundes. Der schreibt in seinem Tätigkeitsbericht auf S.52

[…] dass nach geltender Rechtslage der Provider nicht verpflichtet ist, seine Kunden über die Beauskunftung zu informieren. Auch darf er den Inhalt der Beauskunftung nicht speichern, so dass eine solche Auskunft an den Kunden bei Nachfrage nicht möglich ist.

Unter Berufung darauf gibt es im mir vorliegenden Fall einmal keine Auskunft, zum anderen entschuldigt man sich,dass keine Informationen gespeichert werden – man darf halt nicht. Eine charmante Lösung für die Provider. Weniger für die Betroffenen, die mit dieser Information in der Lage wären, z.B. vorbeugende Unterlassungserklärungen abzugeben.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner