Filesharing-Abmahnung: Klage ist bundesweit möglich

Das Landgericht Hamburg (308 O 442/12) hat sich in einem aktuellen Beschluss aus dem Januar 2013 nochmals zum fliegenden Gerichtsstand bei Filesharing-Klagen geäußert und diesen bekräftigt:

Gegenstand des Verfahrens ist das widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen durch ein Filesharingsystem im Internet. Das ist eine unerlaubte Handlung, bei der neben dem allgemeinen Gerichtsstand auch der besondere Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO eröffnet ist, wobei der Antragstellerin zwischen beiden Gerichtsständen gemäß § 35 ZPO ein Wahlrecht zusteht. Nach § 32 ZPO ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die beanstandete Handlung begangen worden ist. Das ist jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Delikts verwirklicht worden ist, also nicht nur der Begehungsort, sondern auch der Erfolgsort. Als (potentieller) Erfolgsort einer Urheberrechtsverletzung ist jeder Ort anzusehen, zu dem die angegriffenen Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug aufweisen. Dafür ist nicht, wie bei marktbezogenen Delikten wie Wettbewerbsverletzungen, auf die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit abzustellen. Vielmehr kommt es lediglich darauf an, dass an dem jeweiligen Ort eine Kenntnisnahme nach den Umständen des konkreten Falls erheblich näher liegt als dies aufgrund der bloß theoretischen Möglichkeit des Abrufs der Fall wäre (vgl. dazu: BGH, GRUR 2010, 461 (Tz 16 ff.) – „The New York Times“). Eine besondere Beziehung des Rechtsstreits zum Gerichtsstandort Hamburg in diesem Sinne ist vorliegend gegeben: Musikaufnahmen in Filesharing-Systemen können und sollen gerade ohne jede lokale Beschränkung von beliebigen anderen Teilnehmer des jeweiligen Systems abgerufen werden können.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner