Der Schadensersatz ist bei Filesharing-Abmahnungen im Regelfall ein „dicker Batzen“ und macht in den Anschreiben ca. 50% der geforderten Summe aus. Während die bisherige Rechtsprechung diese Richtung bestätigt (ca. 150-300 Euro bei einem Lied, siehe dazu hier unsere Übersicht), hat das OLG Köln (6 U 67/11) im September 2011 eine neue Richtung vorgeschlagen:
[Es] soll der Schaden abgegolten werden, der den Klägerinnen dadurch entstanden ist, dass die geschützten Werke Dritten in unbekannter Zahl zum Download zur Verfügung gestellt worden sind. Dem entspricht aus Sicht des Senats im Ausgangspunkt die Zugrundelegung des Tarifes VR-OD 5, der die Nutzung einzelner Titel auch durch Download aus dem Internet zum Gegenstand hat und der für ein Werk mit einer Spieldauer von bis zu 5 Minuten von einer Mindestvergütung von 0,1278 € pro Zugriff auf den einzelnen Titel ausgeht.
Es sieht also so aus, als ob es nur noch um Cent-Beträge ginge – gleichwohl ist hier Vorsicht geboten. Die Kanzlei Waldorf/Frommer etwa rechnet in aktuellen Klagen (noch) zwei Beispielmodelle vor, nämlich die Gesamtzahl der ermöglichten Downloads nach X Stunden, bei jeweils 2 oder 4 Downloadern pro Stunde. Die Kanzlei errechnet hier in ihrer Klageschrift nach 7 Stunden entweder 2.187 Downloads (2 Downloader pro Stunde) oder 78.125 Downloads (4 Downloader pro Stunde). Die erste Zahl ergibt bei dieser Rechnung ca. 300 Euro Schadensersatz, also das gleiche Ergebnis wie die bisherige Rechtsprechung, die zweite Zahl gar rechnerische 10.000 Euro. Das kann so m.E. nicht stehen bleiben, da das OLG Köln offensichtlich davon ausging, nur die unmittelbaren Zugriffe zu Berücksichtigen, also nicht die Folge Downloads durch Zugriffe bei Dritten – ich habe aber Zweifel, ob das so wirklich bei diesem Berechnungsmodell bleiben würde. Vorstellen kann ich mir, dass die geschätzten Zugriffe bis zu einer bestimmten Ebene berechnet werden könnten, das Ergebnis wäre aber nur ein marginaler Unterschied zu den bisherigen Summen.
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