Ich lese bzw. höre immer häufiger von abmahnenden Rechtsanwälten in Filesharing-Abmahnungen, dass abgemahnte Anschlussinhaber spätestens im Zuge der prozessualen Wahrheitspflicht alles ehrlich vorzutragen haben, was gegen Ihre Täterschaft spricht. Insbesondere soll der wirkliche Täter, also regelmäßig das jeweilige Familienmitglied, benannt werden müssen bzw. dieses solle sich dann gar selbst bezichtigen. Ich habe, was das angeht, erhebliche Zweifel – und die hatte wohl auch das LG Frankfurt (2-3 O 152/12), das dazu meinte:
Die Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO der Partei endet dort, wo sie gezwungen wäre, eine ihr zur Unehre gereichende Tatsache oder eine von ihr begangene strafbare Handlung zu offenbaren (vgl. BVerfGE 56, 37, juris-Rn. 19; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, § 138 ZPO, Rn. 24; Thomas/Putzo/Reichold, § 138 ZPO, Rn. 7). Hier hätte sich der Beklagte, dem im einstweiligen Verfügungsverfahren das öffentliche Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Musiktitel vorgeworfen wurde, bei dem von der Klägerin gewünschten aufklärenden Vortrag der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung nach den §§ 106 Abs. 1, 15 Abs. 2, 19 a UrhG ausgesetzt. Eine entsprechende Wahrheitspflicht bestand daher nicht.
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