Die „modifizierte Unterlassungserklärung“ ist das geflügelte Wort, das man sofort hört bzw. liest, wenn man sich mit dem Thema „Filesharing-Abmahnung“ beschäftigen will. Dass es bei der Abfassung von Unterlassungserklärungen um ein Handwerk geht, das immer wieder zu Problemen führen kann, stelle ich regelmäßig klar. Eine Entscheidung des LG Köln (28 O 763/10) zeigt dabei, dass man auch an seltsamsten Stellen mit Überraschungen rechnen muss. Dort hatte man nämlich Probleme damit, dass die Unterlassungserklärung „zu weit“ gefasst war. Da sie sich auf sämtliche Werke der Rechteinhaberin bezog, bewertete die 28. Kammer am LG Köln diese als
inhaltlich unbestimmt, indem sie sich ohne Konkretisierung und ohne Rücksicht auf den konkreten Gegenstand der Abmahnung auf sämtliche „geschützte Werke“ […] beziehen. Überdies begründet die darin liegende Weite der Erklärung auch durchgreifende Zweifel an deren Ernsthaftigkeit.
Die Meinung mag streitbar sein, der regelmäßige Rat ist ohnehin erst mal, eine auf das konkrete Werk bezogene Unterlassungserklärung abzugeben. Obige Formulierung wird heute wenn, dann noch in den Situationen eine Rolle spielen, wo man keinen Überblick über die möglichen Abmahnungen hat, zugleich aber mit einer Vielzahl von Abmahnungen rechnet. Klassische Situation: Ein Dritter hat offenkundig das eigene Netzwerk genutzt um zahlreiche Chart-Container zu „tauschen“. Wichtiger an der Stelle ist die Erkenntnis, dass man offenkundig mit allem rechnen muss.
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