Filesharing-Abmahnung: Vergütungsanspruch im Klagefall zu thematisieren

Das Landgericht Hamburg (36a C 197/12) hat – zu Recht – darauf hingewiesen, dass im Zuge einer Klage nach Filesharing-Abmahnung nicht „blind“ Gebühren nach dem RVG eingeklagt werden können bzw. eine Freistellung hiervon eingeklagt werden kann. Vielmehr hat der Kläger nach Bestreiten durch den verklagten „Abgemahnten“ darzulegen, inwiefern man sich hinsichtlich der Kosten mit dem dortigen Mandanten geeinigt hat.

Dies ist nichts neues, der Bundesgerichtshof urteilt seit Jahren in ständiger Rechtsprechung – im Zuge von Verkehrsunfällen – dass hinsichtlich der Anwaltskosten nur Erstattungsfähig ist, was auch dargelegt ist. Da zudem gerade im Bereich der Abmahnungen durchaus angenommen werden kann, dass hier Vergütungsvereinbarungen getroffen werden, ist ein Bestreiten an dieser Stelle auch nicht gerade „ins Blaue hinein“ geäußert. Gleichwohl muss ich mit der einschlägigen BGH-Rechtsprechung erkennen, dass letztlich ein einfaches Bestreiten so oder so ausreichend sein sollte.

Sprich: Der Kläger in Filesharing-Prozessen wird regelmäßig darzulegen haben, ob die eingeklagten Gebühren tatsächlich entstanden sind. Natürlich nur, wenn man im Prozess selbst die eingeklagten gebühren zumindest der angeblich entstandenen Höhe nach bestreitet.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner