Das Amtsgericht Charlottenburg (220 C 224/10) hatte sich in einem Urteil vom 20.05.2011, mit einer fehlerhaften Selbstauskunft nach §34 BDSG zu beschäftigen: Der Abgemahnte hatte beim abmahnenden Rechtsanwalt eine Selbstauskunft beantragt, derzufolge er zum Tatzeitpunkt eine andere IP-Adresse hatte. Diese IP-Adresse bestand allerdings im Ergebnis aus den gleichen Zahlenblöcken wie die von Logistep in der Abmahnung genannte IP-Adresse, jedoch in einer anderen Reihenfolge. Somit musste irgendwo – entweder bei der Abmahnung oder bei der Selbstauskunft – ein Zahlendreher vorgekommen sein. Für das AG Charlottenburg war die Sache jedoch schnell klar, das den Verweis auf die Selbstauskunft mit diesen Worten verwarf:
Die von der Klägerin … beauftragte Firma Logistep hat … festgestellt, dass von dem Router mit der IP-Adresse … das geschützte Spiel … in einer Tauschbörse … zur Verfügung gestellt wurde. Nach Auskunft der Deutschen Telekom ist die festgestellte IP-Adresse dem Beklagten zugewiesen. Dass in einer Selbstauskunft nach §34 Bundesdatenschutzgesetz die IP-Adresse mit … angegeben wird, stellt einen offensichtlichen Zahlendreher und damit Schreibfehler dar. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich diese in der Selbstauskunft aufgeführte IP-Adresse von der Firma Logistep als Urheberrechtsverletzungsquelle festgestellt wurde.
Abgesehen von den technischen Unzulänglichkeiten in diesen Ausführungen (die IP-Adresse „ist“ sicherlich nicht dem Beklagten zugewiesen, sondern „war“ es nur zeitweise), ist der letzte Satz natürlich schon heftig, denn das Auseinanderfallen der IP-Adressen begründet ja gerade den Zweifel an den Logistep-Daten.
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