Das Landgericht Köln (28 O 482/10 – ablehnender PKH-Beschluss) hat wieder einmal zugeschlagen, diesmal ging es um eine besondere Sachlage: Die Anschussinhaberin hat vorgetragen, dass die über ihren Internetanschuss begangene Rechtsverletzung von ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann begangen wurde. Zum zeitlichen Ablauf: Am 03.03.2010 und 16.04.2010 kamen Abmahnung und Erinnerung (auf die nicht reagiert wurde), am 21.04.2010 verstarb der Ehemann. Es folgte die einstweilige Verfügung, gegen die sich die Betroffene nun wehren wollte und PKH beantragt hat. Wer das LG Köln kennt, der weiss, dass mit obiger „Erklärung“ – der fehlenden Rücksprache – die Sache am Ende noch schlimmer wurde.
Update: Die hier besprochene Entscheidung des LG Köln wurde vom OLG Köln (6 W 42/11) aufgehoben.
Denn, wir erinnern uns: Es gilt das Prinzip der sekundären Darlegungslast, sprich – wenn der Rechtsverstoss (wie hier) unbestritten im Raum steht, obliegt es dem Anschlussinhaber Tatsachen zu seiner Entlastung vorzutragen, dass er nicht auch der Rechtsverletzer ist. Die hier betroffene Anschlussinhaberin hat den Rechtsverstoss aber nicht bestritten und alleine vorgetragen, die Sachlage mit ihrem Mann weder noch erörtern zu können, noch vorher die Gelegenheit dzau gehabt zu haben. Beim Landgericht Köln bedeutet das: Sekundärer Darlegungslast nicht genügt, keine Entlastung, also kommt noch der Schadensersatz als Kostenpunkt zu den Kosten für den Rechtsanwalt dazu.
Das Gesamtbild mag einen seltsamen Beigeschmack hinterlassen, die Entscheidung ist aber nicht überraschend, sondern passt vielmehr in die allgemeine Entwicklung beim LG Köln.
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