Filesharing-Abmahnung: Vorsicht beim Hash-Wert

Bei Filesharing-Abmahnungen wird der so genannte „Hash-Wert“ einer Datei zur Identifizierung heran gezogen. Abmahnungen beziehen sich dann neben diversen Daten u.a. auf den Hash-Wert mit dem klar gestellt werden soll, dass die benannte Datei auch wirklich in einer „Tauschbörse“ angeboten wurde. Doch Vorsicht, es lohnt sich häufig genau hinzusehen, zwei Beispiele.

Beispiel 1: Die Torrent Datei
Das Amtsgericht München (111 C 13236/12) zeigte sich einsichtig, als ein Abgemahnter darauf verwies, dass der Hash-Wert nicht zu der benannten Datei passte. Vielmehr war zu sehen, dass der Hash-Wert zu der so genannten Torrent-Datei gehörte, die nur speichert, wo auf die eigentliche Zieldatei zugegriffen werden kann (eine Art Adress-Datei). Das reichte dem Amtsgericht nicht mehr, die Klage wurde abgewiesen.

Beispiel 2: Der verwirrte Abmahner
Interessant war eine Abmahnung, die ich kürzlich zur Bearbeitung erhielt: Jemand wurde wegen des Werkes A abgemahnt, sagte mir im Vertrauen dazu, dass er das sehr ähnlich klingende Werk B heruntergeladen habe. In beiden Fällen geht es um Chart-Container, die sich im Titel lediglich in einem Wort unterscheiden. Eine kurze Prüfung des Hash Wertes zeigte dann, dass der Abmahner, der die Titel aus Werk A abmahnte (und dieses auch benannte) als Hash-Wert in der Abmahnung den des Werkes B bezeichnete.

Es bleibt damit dabei, genau hinzusehen – nicht selten lohnt es sich, den Hash-Wert zu prüfen.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner