Das Amtsgericht Köln hat sich in einem von hier aus geführten Verfahren im Rahmen einer laut Klage durch Filesharing begangenen Urheberrechtsverletzung zur Zuverlässigkeit der Ermittlungen geäußert. Dabei hat das Gericht am Ende die Klage schon alleine abgewiesen, weil man den Ermittlungen insoweit nicht vollständig folgen wollte – dementsprechende Beweisangebote wurden zurückgewiesen.
Hinweis: Die Entscheidung darf nicht überbewertet werden, es geht hier um einen Vorfall mit nur einer IP-Adressen-Ermittlung. Wenn mehrere IP-Adressen ermittelt und dem gleichen Anschluss zugeordnet wurden ist die Vermutung der Richtigkeit der Ermittlung im Raum stehend.
Aus der Entscheidung des AG Köln:
Die Beklagte kann sich diesbezüglich nicht auf eine Vermutung, ihre Ermittlungen im vorliegenden Fall müssten in Ansehung weiterer zum Kläger führender Ermittlungen richtig sein, berufen. Eine solche Vermutung kann im Einzelfall, wenn etwa in einem gewissen Zeitzusammenhang wegen desselben Werkes mehrere Zuordnungen zum selben Anschlussinhaber führen und in einem Fall die Zuordnung einer richtigen Ermittlung streitig ist, gelten. Hier ist aber bereits völlig offen, ob die Ermittlung zuverlässig und richtig war, denn die Klägerin bezieht sich ausschließlich auf einen einzigen Ermittlungszeitpunkt.
Hinsichtlich der Ermittlung einer Rechtsverletzung der in Rede stehenden Art zu einem einzigen Zeitpunkt kann es nach Auffassung des Gerichts, unabhängig von der Frage nach der grundsätzlichen Zuverlässigkeit der eingesetzten Ermittlungssoftware, zu Fehlern kommen. Diese können eine Vielzahl von Ursachen haben und das Ermittlungsergebnis oder die Zuordnung des ermittelten Verstoßes zu einem Anschluss betreffen. Anders als bei der Ermittlung mehrerer Rechtsverletzungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten über unterschiedliche IP-Adressen und jeweiliger Zuordnung zu ein und demselben Anschluss, erscheint eine fehlerhafte Ermittlung oder Zuweisung im Einzelfall nicht ausgeschlossen. Bestreitet der lnanspruchgenommene in diesen Fällen die korrekte Ermittlung der
Rechtsverletzung, ist es Sache des Anspruchsstellers diese darzulegen und zu beweisen.Ihrer diesbezüglichen Beweislast ist die Klägerin jedoch nicht
nachgekommen. Verweise auf Feststellungen in anderen Verfahren, geben für die in Rede stehende konkrete Ermittlung nichts her. Ebenso verhält es sich mit Gutachten zur grundsätzlichen Zuverlässigkeit der eingeholten Ermittlungssoftware. Den Beweisangeboten der Beklagten zu den Ermittlungen war nicht nachzugehen. Der angebotene Zeugenbeweis ist bereits ungeeignet, um die Richtigkeit des Ermittlungsvorgangs in allen Einzelheiten zu beweisen. Diese ist nämlich nicht Gegenstand der Wahrnehmung des Zeugen, der regelmäßig nur den Einsatz und das ermittelte Ergebnis, nicht aber dessen Richtigkeit bezeugen kann. Auch ein Sachverständigengutachten kann nachträglich nicht die Richtigkeit des konkreten Ermittlungsvorgangs bestätigen, sondern regelmäßig nur die Frage der grundsätzlichen Zuverlässigkeit der Ermittlungssoftware. Dies ist nach dem Vorgesagten aber nicht ausreichend.
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