Der BGH (I ZR 97/15) konnte klarstellen, dass im Zusammenhang mit Filesharing-Abmahnungen hohe Gegenstandswerte durchaus angezeigt sind:
Bei der Bestimmung des angemessenen Gegenstandswertes des Unterlassungsanspruchs ist einerseits dem Wert des verletzten Schutzrechts ange- messen Rechnung zu tragen, wobei das Angebot zum Herunterladen eines Spielfilms, eines Computerprogramms oder eines vollständigen Musikalbums regelmäßig einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen wird, als er etwa für das Angebot nur eines Musiktitels anzusetzen ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 73 – Tauschbörse II). Weiter ist die Aktualität und Popularität des Werkes und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung zu berücksichtigen. Wird ein durchschnittlich erfolgreiches Computerspiel nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 15.000 € angemessen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 43/15, K&R 2017, 45 Rn. 48). Liegen besondere Umstände vor (z.B. eine in erheblichen Verkaufszahlen zum Ausdruck kommende besondere Popularität), kann auch ein höherer Gegenstandswert anzunehmen sein (vgl. BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 59 – Tannöd).
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