Auch das Landgericht Düsseldorf (12 S 21/14) hatte sich nochmals zum Thema Filesharing zu äußern und sich hierbei zu zwei Aspekten geäußert.
Kein ausschließliches Nutzungsrecht
Im ersten Schritt zu Recht erkennt das LG Düsseldorf, dass sich der Unterlassungsanspruch nicht daran orientiert, welches Nutzungsrecht zusteht
Entscheidend ist nicht, dass der Klägerin das Recht des öffentlich Zugänglichmachens nicht zustand, sondern, dass durch die Verletzungshandlung des Beklagten in das Recht der Klägerin eingegriffen wurde. Das Verbietungsrecht des Rechteinhabers reicht weiter als sein positives Benutzungsrecht (BGH GRUR 1992, 697, 698 – Alf). Deshalb ist es nicht von Bedeutung, dass die Zedentin nicht auch über die ausschließlichen Nutzungsrechte im Online-Bereich verfügt, denn ihre Rechtsposition in Bezug auf die Verwertung auf Datenträger (DVD, BD) wird durch die öffentliche Zugänglichmachung über Online-Tauschbörsen in erheblichem Umfang beeinträchtigt (OLG München, Beschluss vom 15.01.2013 – 6 W 86/13 –, Rn. 14, juris). Das Nutzungsrecht der Klägerin wurde durch das öffentlich Zugänglichmachen beeinträchtigt, indem der Beklagte eine Parallelverwertung über das Internet vorgenommen hat. Damit wurde die wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit des Ausschließlichkeitsrechts der Klägerin, welches ihr zustand, verletzt.
Darauf basierend wird dann ein Schadensersatzanspruch hergeleitet. Hier allerdings wäre zu Fragen, ob sich der Schadensersatzanspruch – entsprechend der Hamburger Linie – nicht auf Null reduziert. Das aber sieht das LG Düsseldorf anders:
Soweit die Klägerin Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG begehrt, ist diese Berechnungsmethode grundsätzlich auch für den Fall anwendbar, indem der Anspruch aus einem über das positive Nutzungsrecht hinausgehenden Verbotsrechts heraus geltend gemacht wird (BGH, GRUR 1987, 37, 39 – Videolizenzvertrag). Die Lizenzgebühr kann sich jedoch in diesen Fällen nicht auf die vollständige aus der Sicht eines verständigen Lizenzgebers und Lizenznehmers zu entrichtende Gebühr erstrecken, sie kann lediglich anteilig bemessen werden (BGH, GRUR 1987, 37, 39 f – Videolizenzvertrag).
Der vorliegende Film lief weder im Kino noch trägt die Klägerin zu etwaigen Verkaufszahlen konkret vor. Es handelt sich um einen Film aus einem nicht das gesamte potenzielle Publikum ansprechenden Spezialbereich „Horror“. Aus dem bloßen Umstand, dass es sich um das Genre „Horror“ handelt, ist auf eine höher budgetierte Hollywoodproduktion nicht zu schließen. Die Klägerin macht für die sieben Verletzungshandlungen einen Gesamtschadensbetrag in Höhe von 400,- EUR geltend, der unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles angemessen ist. Das Video wurde über das Filesharingsystem für eine unbegrenzte Vielzahl an Personen bereitgehalten, mithin war der Nutzerkreis nicht begrenzt. Die Rechtsverletzungen wurden an mehreren Tagen begangen, so dass von einer insgesamt deutlich schwerwiegenderen Rechtsverletzung auszugehen ist. Diesem Umstand kommt gerade deshalb besondere Bedeutung und Gewicht zu, als dass sich der streitgegenständliche Film im Zeitpunkt der Verletzungshandlungen in seiner akuten Verwertungsphase befand. Hierdurch wurde die Klägerin an einer angemessenen Verwertung ihrer Rechte in einem besonderen Maße beeinträchtigt und geschädigt.
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