DasLandgericht Aurich (6 O 38/13 (5)) hat sich mit dem fliegenden Gerichtsstand beschäftigt und eine recht interessante Entscheidung getroffen: Einmal bestätigt es, dass bei Rechtsverletzungen im Internet grundsätzlich die Zuständigkeit eines jeden Gerichts nach §32 ZPO eröffnet ist. Aber: Der Antragsteller bzw. Kläger hat nach §35 ZPO ein Wahlrecht, an welches Gericht er sich wenden möchte – und dieses Wahlrecht darf nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt werden. Im konkreten Fall erkannte das Landgericht dann eine rechtsmissbräuchlichkeit, weil es als einzigen Grund für die eigene Inanspruchnahme erkennen wollte, dass die Anfahrt für die Gegenseite besonders weit ist und damit das Interesse an Gegenwehr geschwächt wird. Dabei beachtete das Gericht u.a. auch, dass es in Aurich keinen Bahnhof gibt, somit die Anfahrt recht „undankbar“ ist.
Die Entscheidung ist in der konkreten Frage eine klassische Einzelfallentscheidung. Darüber hinaus aber ist der Ansatz, im Rahmen des §35 ZPO zu fragen ob rechtsmissbräuchlich vom Wahlrecht Gebrauch gemacht wurde, durchaus Beachtenswert und keineswegs eine neue Rechtsauffassung – sie wurde bisher nur eher selten beachtet.
Hinweis: Wichtig ist, die Rechtsfragen zu differenzieren. Es geht hier nicht um die rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung oder der gerichtlichen Verfolgung vermeintlicher Ansprüche! Alleine die Auswahl des Gerichtsstands unter mehreren Möglichen wurde als rechtsmissbräuchlich eingestuft.
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